Der im Jahre 2007 eingeführte Artikel 50bis des Gesetzes vom 4. Dezember 1967 zur Besteuerung von Einkommen führte eine teilweise Steuerbefreiung von bis zu 80% auf die Erträge, die durch die Verwertung von Rechten an geistigem Eigentum generiert werden, ein.
Zur Erfüllung von OECD-Richtlinien wurde diese Steuerregelung mittels des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 zurückgenommen, jedoch wurde eine Übergangsregelung eingeführt, die die ursprüngliche Steuerbegünstigung bis zum 30. Juni 2021 für die betreffenden Rechte an geistigem Eigentum, die vor dem 1. Juli 2016 geschaffen oder erworben wurden, fortschreibt. Am 4. August 2017, nach über einjähriger Verzögerung, wurde nun der entsprechende Gesetzentwurf Nr. 7163 ins luxemburgische Parlament zur Beratung und Verabschiedung eingebracht.
Um unter den Anwendungsbereich des Gesetzes zu fallen, muss ein Steuerpflichtiger konkrete Forschungs- und Entwicklungstätigkeit im Sinne der OECD-Regularien (Nexus-Ansatz) nachweisen, die eine klare Verbindung zwischen Forschung- und Entwicklungsausgaben und den aus Rechten an geistigem Eigentum erzielten Einnahmen voraussetzen.
Der Gesetzentwurf vereint somit die methodischen OECD-Vorgaben mit spezifischen Vorgaben hinsichtlich der beiden Säulen des Ansatzes, der zulässigen (im Sinne der Steuerbegünstigung) Einkünfte und Ausgaben.
Steuerbegünstigungsfähig im Sinne des Gesetzes sind die Einkünfte aus klassischen Patenten und urheberrechtlich geschützter Software, aber auch aus Urheberschutzrechten, die auf medizinische und phytopharmazeutische Produkte sowie Schutzrechten aus Zertifikaten für Pflanzenzüchtungen (Proprietary Variety Protection Certificates, PVPC) herrühren.
Somit erweitert das Großherzogtum Luxembourg seine rechtlichen und steuerlichen Anreize im Bereich der Biotechnologie.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass Warenzeichen, Gebrauchs- und Geschmacksmuster sowie Urheberrechte für Domain-Namen, die bis dahin vom Geltungsbereich des Artikels 50bis abgedeckt waren, nicht länger unter die neue steuerliche Regelung fallen.
Absetzbare Ausgaben sind als jene, die in direktem Zusammenhang mit der Forschung und Entwicklung von steuerbegünstigungsfähigen Vermögenswerten stehen, definiert. Somit sind Erwerbskosten, Zinsen, Finanzierungsgebühren oder immobilienbezogene Kosten hiervon ausgeschlossen.
Der Gesetzentwurf legt die Richtlinien seitens der Regierung fest, die davon ausgeht, dass das Gesetz zum 1. Januar 2018 in Kraft treten wird.