Ab dem 01. Januar 2021: Beginn einer festgesetzten Übergangsfrist

  • Übertragungen personenbezogener Daten aus der EU in das UK gelten nicht als Übertragungen personenbezogener Daten in ein Drittland, ABER
  • UK muss einen Vertreter innerhalb der EU benennen, wenn Artikel 3(2) der DSGVO Anwendung findet
  • Ende des „One-Stop-Shop“-Mechanismus

Ende der festgesetzten Übergangsfrist?

  • Verabschiedung eines Angemessenheitsbeschlusses ODER
  • 4 Monate nach Ablauf der festgesetzten Übergangsfrist + 2-monatige Verlängerung (01. Juli 2021), AUSSER
    • Einspruch seitens der EU oder des UK
    • Änderungen des UK an seinem Rechtsrahmen für den Datenschutz sind zulässig, ohne dass die EU einer solchen Änderung zustimmen muss

 

Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vom 24. Dezember 2020


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Von Heloise CUCHE, Avocat.