Mit dem Gesetz vom 22. Mai 2020, das am 29. Mai 2020 im Mémorial A veröffentlicht wurde (im Folgenden das „Gesetz„), beschloss das luxemburgische Parlament, die Frist für die Hinterlegung/Veröffentlichung des Jahresabschlusses, des konsolidierten Abschlusses sowie der damit verbundenen Berichte und die damit einhergehenden Sanktionen in Bezug auf die Direktoren/Geschäftsführer, die in den geänderten Gesetzen (i) vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften und (ii) vom 19. Dezember 2002 über das Handels- und Gesellschaftsregister und die Rechnungslegung und Jahresabschlüsse von Unternehmen genannt werden, um drei Monate zu verlängern.

Darüber hinaus können Unternehmen, die in Artikel 8 des Handelsgesetzbuches genannt werden und verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss/konsolidierten Abschluss zu genehmigen (Handelsgesellschaften, wirtschaftliche Interessengemeinschaften, EWIV, usw.), ihre Jahreshauptversammlung innerhalb von 9 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres abhalten.

Der Geltungsbereich des Gesetzes beschränkt sich auf Jahreshauptversammlungen und Jahres-/Konzernabschlüsse und diesbezügliche Berichte, für die das Geschäftsjahr spätestens am Ende des verlängerten Ausnahmezustands abgeschlossen ist und für die die Fristen für die Genehmigung oder die Einreichung bzw. Veröffentlichung bis zum 18. März 2020 noch nicht abgelaufen waren.

Beispielsweise kann eine Handelsgesellschaft, dessen Geschäftsjahr am 31. Dezember 2019 endet, diesen Jahresabschluss bis zum 30. September 2020 genehmigen und diesen Jahresabschluss sowie die dazugehörigen Berichte bis zum 31. Oktober 2020 einreichen/veröffentlichen.


Von Jean-Philippe FRANCOIS, Counsel – Zugelassener Rechtsanwalt und Mitglied des Gesellschaftsrecht  / Fusionen und Übernahmen (M&A) Teams von DSM Avocats à la Cour.