Wie bereits in einer vorherigen Mitteilung (hier) ausgeführt, hat das luxemburgische Parlament durch ein Gesetz vom 23. September 2020, das am selben Tag im Mémorial A (das „Gesetz vom 23. September 2020“) veröffentlicht wurde, die Möglichkeit für Gesellschaften, ihre Aktionärsversammlungen und andere Versammlungen von Körperschaften ohne physische Anwesenheit abzuhalten, erneut bis Ende 2020 verlängert.

Um dem derzeitigen Umstand der steigenden Zahl von Coronavirusinfektionen Rechnung zu tragen, änderte der Gesetzgeber das Gesetz vom 23. September 2020 zweimal (durch ein Gesetz vom 29. Oktober 2020, hier, und durch ein Gesetz vom 25. November 2020, hier) und in der konsolidierten Fassung (hier verfügbar), wonach Gesellschaften und bestimmte andere juristische Personen wie die in Artikel 2 des neuen Gesetzes aufgeführten (gemeinnützige Organisationen (ASBL), GIE, EWIV usw. ) die Möglichkeit haben, bis zum 30. Juni 2021 Hauptversammlungen und Versammlungen anderer juristischer oder satzungsmäßiger Organe abzuhalten, ohne physisch teilnehmen zu müssen, ungeachtet anderslautender Bestimmungen in ihren Satzungen (oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung).

Für weitere Informationen über die Bestimmungen und Modalitäten für die Abhaltung von Versammlungen ohne physische Anwesenheit empfehlen wir Ihnen, unseren Artikel über das Gesetz vom 20. Juni 2020 hier zu lesen (dieses Gesetz wurde aufgehoben, aber die Bestimmungen und Modalitäten für die Abhaltung von Versammlungen ohne physische Anwesenheit wurden in das Gesetz vom 23. September 2020 in seiner geänderten Fassung aufgenommen).

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die konsolidierte Fassung des Gesetzes vom 23. September 2020 in ihrer Änderung vom 25. November 2020 den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 23. September 2020 für die Abhaltung von Sitzungen ohne physische Anwesenheit auch auf Sicherheitsinstitutionen, die Vereinigungen der Architekten und beratenden Ingenieure, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die Anwaltskammern von Luxemburg und Diekirch sowie die Notar- und Gerichtsvollzieherkammern ausgedehnt hat.

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