Am 25. November 2019, hat die luxemburgische Finanzdienstleistungsaufsichtsbehörde CSSF (Commission de Surveillance du Secteur Financier) ihre häufig gestellten Fragen (FAQs) hinsichtlich der AML/CFT-Zuständigen für luxemburgische Investmentfonds (Fonds) bzw. Investmentfond-Managern (IFM), die von der CSSF überwacht werden, herausgegeben.

Die CSSF beantwortet folgende beiden Fragen:

  • Wie müssen die Vorschriften von Artikel 4(1) des Gesetzes vom 12. November 2004 in seiner derzeit gültigen Fassung (das „Gesetz“), der die Ernennung zweier verschiedener AML/CFT-Zuständiger vorsieht, von luxemburgischen Investmentfonds bzw. Investmentfond-Managern, die von der CSSF überwacht werden, umgesetzt werden?
  • Welche Bedingungen gelten für diese AML/CFT-Zuständigen gemäß Artikel 4(1) des Gesetzes?

Artikel 4(1) des Gesetzes verpflichtet die Finanzdienstleister:

  1. eine Person aus den Reihen ihres Managements zum Compliance-Verantwortlichen zu ernennen, dem die professionelle Verantwortlichkeit hinsichtlich des Kampfes gegen die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung obliegt (responsable du respect des obligations, oder “RR”); und
  2. wenn es die Größe des Unternehmens und die Art seiner Aktivitäten erfordern, einen Compliance Officer auf einer angemessenen Ebene innerhalb der hierarchischen Unternehmensstruktur zu benennen (responsable du contrôle du respect des obligations, oder “RC”).

Die CSSF weist noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass luxemburgische Investmentfonds und Investmentfond-Manager, die der AML/CFT-Aufsicht unterliegen, rechtlich verpflichtet sind, sowohl einen RR als auch einen RC zu ernennen, und erläutert des Weiteren, wie sich die Umsetzung dieser Vorschriften in der Praxis darstellt.

Außerdem stellt die CSSF die Bedingungen für die Ernennung von AML/CFT-Zuständigen klar: Insbesondere verlangt sie, dass sowohl der RR als auch der RC über solide Kenntnisse der Investment- und Vertriebsstrategie der vom jeweiligen IFM angebotenen Fonds oder Dienstleistungen verfügen müssen, und dass beide ohne Verzögerung verfügbar sein müssen, wenn sie von den zuständigen luxemburgischen AML/CFT-Behörden kontaktiert werden.

Der RC muss Zugang zu sämtlichen internen Dokumenten und Systemen, die zur Ausübung seiner Pflichten notwendig sind, haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der RC nicht dauerhaft physisch in Luxemburg anwesend ist.

Je nach Umständen und Größe des Investmentfonds – insbesondere im Falle kleinerer Fonds – kann der Verwaltungsrat (oder Vorstand) als Ganzes als RR fungieren, und der RC kann ein Mitglied des Verwaltungsrates mit entsprechender Erfahrung sein.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Me Virginie Leroy oder Me Marie-Paule Gillen.