Am 28. Juli 2020 wurde das Gesetz vom 17. Juli 2020 zur Änderung des Gesetzes vom 14. August 2000 über den elektronischen Handel in seiner geänderten Fassung im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg mit Wirkung vom 1. August 2020 veröffentlicht. (siehe hier)
Das Gesetz stellt eine Änderung des luxemburgischen Gesetzes vom 14. August 2000 über den elektronischen Geschäftsverkehr dar, um es mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (die „eIDAS-Verordnung„) in Übereinstimmung zu bringen (siehe hier).
Bisher beruhte das luxemburgische Recht auf der Richtlinie 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen. Mit der eIDAS-Verordnung, die am 1. Juli 2016 in Kraft trat, wurde die Richtlinie über elektronische Signaturen aufgehoben.
Damit war das luxemburgische Recht, das sich im Wesentlichen auf die Richtlinie 1999/93/EG bezog, in bestimmten Punkten nicht mehr mit der eIDAS-Verordnung vereinbar.
Mit dieser neuen Rechtsvorschrift sollen die Unterschiede beseitigt und einzelne Punkte der nationalen Anwendung der eIDAS-Verordnung wie folgt geklärt werden:
- Die im neuen Gesetz über elektronische Signaturen verwendete Terminologie ist nun vollständig an die der eIDAS-Verordnung angepasst (Artikel 1 des neuen Gesetzes).
- Einführung eines neuen Kapitels ( Kapitel II des neuen Gesetzes) über die Pflichten von „qualifizierten Vertrauensdienstleistern“ und „unqualifizierten Vertrauensdienstleistern“.
→ Unternehmen, die Vertrauensdienstleistungen anbieten, sind nach der eIDAS-Verordnung entweder unqualifizierte Anbieter von Vertrauensdienstleistungen oder qualifizierte Anbieter von Vertrauensdienstleistungen (siehe hier die Liste der Anbieter von Vertrauensdienstleistungen in Luxemburg). - Gemäß dem neuen Abschnitt II wurden die Artikel 21 bis und 21ter eingefügt. Artikel 21 bis legt die Verpflichtungen für den Inhaber eines qualifizierten Zertifikats für das elektronische Siegel fest.
Was genau ist ein elektronisches Siegel?
Es entspricht dem klassischen Stempel eines Unternehmens, der die Herkunft und Richtigkeit von Daten bescheinigt und schützt. Es beruht auf den gleichen Mechanismen wie die elektronische Signatur, beinhaltet aber weder eine Zusicherung noch eine Verpflichtung des Unterzeichners in Bezug auf den Inhalt des Dokuments. Dies kann entweder automatisch oder manuell erfolgen, wodurch die Prozesse für die Unternehmen vereinfacht werden.
→ Während das elektronische Siegel bereits von einigen Unternehmen in Luxemburg verwendet wurde, war es noch nicht Teil des luxemburgischen Rechts. Es wurden lediglich die Verpflichtungen aus der eIDAS-Verordnung beachtet. Heute bringt das neue Gesetz für die Unternehmen, die elektronische Siegel verwenden, eine Klarstellung und neue Regeln, die einzuhalten sind, wie z.B. die Verpflichtung, das elektronische Siegel mit der Identität des Unterzeichners zu verknüpfen und die eindeutige Identifizierung seines Urhebers zu ermöglichen, der die Daten zur Erstellung des elektronischen Siegels unter seiner alleinigen Kontrolle hat.
→ In Anbetracht seiner hohen rechtlichen Anerkennung war es wichtig, dass das luxemburgische Recht eine Klarstellung für seine Verwendung durch Unternehmen vorsieht. - Vorstellung und Klärung der Pflichten der Anbieter von Treuhanddienstleistungen (Artikel 19 bis 26 des neuen Gesetzes):
→ Die Verpflichtungen der Anbieter von Treuhanddienstleistungen wurden durch das neue Gesetz geringfügig geändert, um den Bestimmungen der eIDAS-Verordnung Rechnung zu tragen. Das neue Gesetz legt fest, dass die anzuwendenden Haftungsregeln jetzt denen der eIDAS-Verordnung entsprechen (z.B. Artikel 13 der eIDAS-Verordnung). - Einrichtung der Normungs- und Akkreditierungsstelle für den öffentlichen Dienst, des Institut Luxembourgeois de la Normalisation, de l’Accréditation, de la Sécurité et Qualité des produits et services („ILNAS„), das die Aufgabe hat, die qualifizierten luxemburgischen Anbieter von Treuhanddienstleistungen mit Ex-ante- und Ex-post-Überprüfungen zu beaufsichtigen.
→ Festlegung detaillierter Bestimmungen über die Rolle und die Befugnisse des ILNAS (Artikel 29 des neuen Gesetzes) als Überwachungsorgan der Anbieter von Treuhanddienstleistungen sowie die Einführung eines Systems von administrativen und strafrechtlichen Sanktionen (Artikel 34bis und 45bis des neuen Gesetzes):
→ Das neue Gesetz erlaubt es dem ILNAS, Verwaltungsstrafen zwischen EUR 250 und EUR 15.000 für Dienstleistungsanbieter zu verhängen, die sich zum Beispiel weigern, mit dem ILNAS zusammenzuarbeiten (Artikel 34bis des neuen Gesetzes).
Das neue Gesetz ermöglicht es den Benutzern somit, die geltenden Regeln besser zu verstehen, wenn sie sich für die Verwendung einer elektronischen Signatur entscheiden und einen Vertrauensdienst in Anspruch nehmen.
Es zeigt auch die aktuellen Bedürfnisse auf, die während der COVID-19-Krise zutage getreten sind und wird die Verwendung elektronischer Signaturen im Zuge der Zunahme der Telearbeit erleichtern, die das Unterschreiben von Dokumenten manchmal kompliziert macht und den Weg zur Digitalisierung beschleunigen.
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