Am 1. Juli 2019 hat Luxemburgs Finanzaufsichtsbehörde CSSF (Commission de Surveillance du Secteur Financier) Rundschreiben 19/721 (das „Rundschreiben„) mit Informationen an die beaufsichtigten Unternehmen hinsichtlich der papierlosen Kommunikation mit der CSSF veröffentlicht.

 Das Rundschreiben gilt für folgende beaufsichtigten Unternehmensformen (diese Auflistung ist jedoch nicht abschließend):

  • Unternehmen für Gemeinsame Anlagen (Undertakings for collective investment, UCIs), die in den Anwendungsbereich von Teil II des luxemburgischen Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über die Unternehmen für Gemeinsame Anlagen in seiner derzeit gültigen Fassung fallen;
  • Spezialisierte Investmentfonds (Specialised Investment Funds, SIFs) die in den Anwendungsbereich des luxemburgischen Gesetzes vom 13. Februar 2007 über die Spezialisierten Investmentfonds in seine derzeit gültigen Fassung fallen;
  • Investmentgesellschaften in Risikokapital (Investment Companies in Risk Capital, SICARs), die in den Anwendungsbereich des luxemburgischen Gesetzes vom 15. Juni 2004 über die Investmentgesellschaften in Risikokapital in seiner derzeit gültigen Fassung fallen;
  • Regulierte Verbriefungsunternehmen („Verbriefungsvehikel”), die in den Anwendungsbereich des luxemburgischen Gesetzes vom 22. März 2004 über Verbriefungen in seiner derzeit gültigen Fassung fallen; und
  • Alternative Investmentfond-Manager (Alternative Investment Funds Managers, AIFMs), die in den Anwendungsbereich des luxemburgischen Gesetzes vom 12. Juli 2013 über Alternative Investmentfond-Manager in seiner derzeit gültigen Fassung fallen.

 Teil II-UCIs, SIFs, und SICARs werden im Folgenden gemeinsam als „Beaufsichtigte Investmentfonds“, Verbriefungsvehikel und AIFMs als „Andere Beaufsichtigte Unternehmen“ bezeichnet. Gemeinsam und jeweils einzeln werden im Folgenden Beaufsichtigte Investmentfonds und Andere Beaufsichtigte Unternehmen als „Beaufsichtigte Unternehmen“ bezeichnet.

 Ab Veröffentlichung des Rundschreibens müssen Beaufsichtigte Unternehmen für alle Anfragen, die auf der Homepage des elektronischen Schalterportals der CSSF („eDesk Portal”) aufgelistet sind, das eDesk Portal verwenden.

 Jedes Beaufsichtigte Unternehmen hat ein Prozedere zu implementieren, das gewährleistet, dass die Homepage des eDesk Portals regelmäßig auf Neuerungen und Updates hinsichtlich dieser Liste von möglichen Anfragen überprüft wird.

Ein solches Prozedere hat auch zu beinhalten, dass ein oder mehrere fortgeschrittene Nutzer aus den Reihen der Angestellten des Beaufsichtigten Unternehmens oder dessen Vertretern als Verantwortliche für die Verwaltung der Nutzer des Beaufsichtigten Unternehmens und zur Bestätigung von deren Verbindung gemäß dem hier vorgegebenen Prozedere https://www.cssf.lu/edesk zur Verfügung stehen.

Jedes der Beaufsichtigten Unternehmens hat außerdem sicher zu stellen, dass sämtliche auf es anwendbare Anfragen zeitnah, korrekt und vollständig über das eDesk Portal gestellt werden.

 Zum jetzigen Zeitpunkt ist lediglich die Anfrage für die PRIIPs-Online-Beurteilung auf dem eDesk Portal verfügbar. “PRIIP” bezieht sich auf Privatanleger- und versicherungsgebundene Investmentprodukte (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products) im Sinne der EU-Verordnung (EU) 1286/2014 (die „PRIIP-Verordnung”).

 Gemäß der CSSF Pressemitteilung 19/28 vom 1. Juli 2019 haben Beaufsichtigte Investmentfonds bis spätesten zum 31. Oktober 2019 über das eDesk Portal eine PRIIP-Online-Beurteilung einzureichen. Diese Online-Beurteilung ersetzt das bisherige Dokument mit dem Titel „Bestätigung der Selbstbeurteilung hinsichtlich des Status als ausschließlich professioneller Anleger im Sinne der PRIIP-Verordnung“ (self-assessment confirmation on exclusive professional investor status under the PRIIPs Regulation). Diejenigen Beaufsichtigten Investmentfonds, die der CSSF bereits das bisherige Selbstbeurteilungsformular haben zukommen lassen, sind nicht davon befreit, die neue PRIIP-Online-Beurteilung einzureichen, da Letztere weitere Fragen hinsichtlich verschiedener Themen beinhaltet.

 Der Zugang zur PRIIP-Online-Beurteilung wird zunächst auf Zentralverwaltungen beschränkt sein; Verwaltungsgesellschaften sollen bis Ende 2019 und andere Personen oder Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt Zugang erhalten.

 Reservierte Alternative Investmentfonds (Reserved Alternative Investment Funds, RAIFs), die in den Anwendungsbereich des luxemburgischen Gesetzes vom 23. Juli 2013 über die Reservierten Alternativen Investmentfonds (das „RAIF-Gesetz”) fallen, werden nicht durch die CSSF beaufsichtigt. Insofern sind RAIFs nicht verpflichtet, PRIIP-Online-Beurteilungen zu hinterlegen.

 Zum jetzigen Zeitpunkt können folgende Zertifikate noch nicht über das eDesk Portal angefordert werden:

  • UCITS/ESMA-Zertifikat, das für die Vermarktung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als dem Ursprungsstaat benötigt wird; und
  • AIFM/ESMA-Zertifikat (Verordnung 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Alternative Investmentfond-Managementgesellschaften).

Zurzeit sollen Anträge auf Erteilung dieser Zertifikate der CSSF über sichere Kanäle (z.B. e-file oder SOFIE) unter Beachtung des jeweiligen Prozedere unterbreitet werden.

 Für jegliche weitere Informationen oder Fragen, wenden Sie sich bitte an unseren Partner Me Renaud Le Squeren.