Das „Privacy Shield“ (wörtlich: Sichtschutz) -Abkommen zwischen den USA und der Europäischen Union trat am 1. August 2016 in Kraft und bezieht sich auf einen Schutzschild hinsichtlich des Sendens und Übertragens von Daten zwischen den Vereinigten Staaten und den Ländern der Europäischen Union seitens Unternehmen, die in ein entsprechendes US-Register aufgenommen sind. Um von diesem Schutzschild zu profitieren, unterwerfen sich die betreffenden Unternehmen den sogenannten „Safe-Harbour“ (wörtlich: sicherer Hafen) -Regularien des US-Handelsministeriums.

Solche Unternehmen gehen eine Vielzahl von Verpflichtungen hinsichtlich des Datenschutzes ein; wenn persönliche Daten von Kunden zwischen europäischen und US-Unternehmen ausgetauscht werden, sind vertraglich festgelegte Auflagen zu erfüllen. Die Unternehmen verpflichten sich, mittels ihrer Datenschutzgrundsätze die Persönlichkeitsrechte von Kunden bzw. Nutzern zu schützen und dabei dem Recht der Kunden, zu erfahren welche Informationen über sie gesammelt werden/wurden und zu welchem Zweck, Genüge zu tun. Nutzer müssen über den Austausch von Daten mit anderen Unternehmen und den Grund dieses Austausches informiert werden. Das Unternehmen muss die Sicherheit der Daten, die es sammelt und überträgt, mittels eines „secure environment“ – einer gesicherten EDV-Umgebung – gewährleisten, um den Verlust, den Missbrauch oder die Vernichtung von kundebezogenen Daten zu verhindern.

Wenn persönliche Daten gesammelt werden, dürfen sie nicht ohne vorherige Zustimmung des Kunden/Nutzers an andere Unternehmen weitergegeben werden, auch nicht wenn der Zweck der Datenweitergabe zwar mit der ursprünglichen Datenerhebung in Zusammenhang steht, jedoch nicht mit dem der Erstanfrage identisch ist.

Darüber hinaus müssen Unternehmen, die sich dem „Privacy Shield“ unterwerfen, ihren Kunden/Nutzern Zugang zu ihren Daten einräumen, um diese einsehen und ggfs. abändern, korrigieren oder löschen zu können.

Im Falle von Verletzungen der Datenschutzgrundsätze durch Unternehmen, können Kunden/Nutzer einen Antrag auf Wiedergutmachung bzw. Entschädigung stellen oder – falls dies fehlschlägt – eine Schlichtung verlangen.