Der Arbeitgeber hat die Pflicht, für die Sicherheit und Gesundheit seiner Arbeitnehmer in allen arbeitsrelevanten Belangen zu sorgen (Artikel L.312-1 des Arbeitsgesetzbuchs). Daher muss der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit seiner Arbeitnehmer ergreifen, insbesondere die Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewerten und nach dieser Bewertung geeignete Präventionsmaßnahmen treffen.

Durch die Übernahme der Leitung des Unternehmens besitzt der Arbeitgeber alle Befugnisse, um die Arbeit und die Infrastruktur seines Unternehmens zu organisieren. Im Gegenzug haftet der Arbeitgeber für alle Verstöße, die die gesetzlichen Bestimmungen zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und die geltenden Vorschriften betreffen und grundsätzlich auch für Unfälle, die sich dadurch ereignen können.

Die Aufsicht über die Organisation und Durchführung der Arbeiten auf Baustellen obliegt grundsätzlich dem gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers. Was die strafrechtliche Verantwortung des Unternehmers betrifft, so gilt gemäß Artikel 34 des Strafgesetzbuchs: „Die strafrechtliche Verantwortung juristischer Personen schließt die strafrechtliche Verantwortung natürlicher Personen als Täter oder Mittäter bei denselben Straftaten nicht aus“.

Die grundsätzliche Verantwortung des Unternehmers in Bezug auf Unfälle auf einer Baustelle verlangt von ihm, dass er die konsequente Anwendung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches sowie die zu dessen Umsetzung erlassenen Verordnungen und alle anderen Gesetze und Verordnungen im Bereich der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz überwacht, ohne dass er sich auf seine Abwesenheit oder den Fehler eines Bediensteten berufen kann. Es genügt beispielsweise nicht, dem Personal die Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, sondern es muss auch sichergestellt werden, dass diese tatsächlich verwendet wird und zwar ohne die Möglichkeit, sich auf einen Rechtfertigungsgrund zu berufen.

Dieser Grundsatz der uneingeschränkten Haftung des Unternehmensleiters kennt eine einzige Ausnahme, die zu einer Befreiung von dieser Haftung führt, und zwar in dem Fall, in dem der Unternehmensleiter den Beweis erbringt, dass er die Leitung eines Teils des Unternehmens an einen von ihm beauftragten Bediensteten delegiert hat, der mit der notwendigen Kompetenz und Autorität ausgestattet ist, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wirksam zu überwachen. In diesem Fall wird seine Verantwortung auf seinen Beauftragten übertragen (vgl. Cour 8 février 2002, no 46/02).

Nach Artikel L.314-4 Abs. 1 wird jeder Verstoß gegen die Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, die im Arbeitsgesetzbuch oder in den Vorschriften enthalten sind, mit einer Haftstrafe von acht Tagen bis sechs Monaten und einer Geldstrafe von 251 bis 25.000 Euro oder nur einer dieser Strafen geahndet.

Der zivilrechtliche Schadenersatz für den Arbeitnehmer wird von der Unfallversicherung pauschal übernommen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber schuldhaft gehandelt hat oder nicht. Wird jedoch strafrechtlich festgestellt, dass der Arbeitgeber den Unfall bewusst herbeigeführt hat, oder in bestimmten Fällen von Verkehrsunfällen, kann der verunfallte Arbeitnehmer oder seine Anspruchsberechtigten vom Arbeitgeber gegebenenfalls eine zusätzliche Entschädigung für den Teil des Schadens verlangen, der nicht von der Pauschale der Unfallversicherung gedeckt ist.

Zu beachten ist, dass die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitskoordinators, die gemäß der großherzoglichen Verordnung vom 27. Juni 2008 über die auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen umzusetzenden Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheit verpflichtend ist, den Arbeitgeber der auf der Baustelle anwesenden Arbeitnehmer nicht von seiner Verantwortung entbindet und er muss darauf achten, die Auflagen dieser Verordnung sowie die Hinweise des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators genauestens zu befolgen. Dazu gehört insbesondere die Erstellung eines spezifischen Sicherheits- und Gesundheitsplans, der dem Bauherrn bzw. dem Sicherheits- und Gesundheitskoordinator mindestens 15 Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten vorzulegen ist.


Von Mario DI STEFANO und Gianluca LAERA.