Vergessen Sie nicht, die Brexit-Anzeige bis zum 15. September über das eDesk Portal bei der CSSF zu hinterlegen, um in den Genuss der Übergangsregierung zu kommen!
Pressemitteilung 19/41 der CSSF (Commission de Surveillance du Secteur Financier) vom 2. August 2019 führt die Pressemitteilungen 19/34 and 19/18 hinsichtlich der Veröffentlichung des luxemburgischen Gesetzes vom 8. April 2019 über den Brexit (das „Brexit-Gesetz”) fort.
Unternehmen für Gemeinsame Anlagen (Undertakings for Collective Investments, UCIs) und ihre Manager, die in den Genuss der 12-monatigen Übergangsregelung im Rahmen des Brexit-Gesetzes kommen wollen, müssen dies der CSSF bis spätestens zum 15. September 2019 anzeigen.
Spezielle diesbezügliche “Brexit-Anzeige”-Formulare sind nun für alle Firmen und Investmentfonds über das eDesk Portal https://www.cssf.lu/edesk verfügbar.
Sämtliche Angaben von Daten in diesen “Brexit-Anzeige”-Formularen werden auf Grundlage der Annahme eines „harten” Brexit ohne Austrittsvereinbarung zum 31. Oktober 2019 gemacht.
Unternehmen, die bis zum 15. Oktober 2019 keine solche “Brexit-Anzeige” über das eDesk Portal bei der CSSF hinterlegt haben, werden nicht berechtigt sein, in den Genuss der Übergangsregierung zu kommen und müssen im Falle eines „harten” Brexit ohne Austrittsvereinbarung mit dessen Eintreten sämtliche Geschäftsaktivitäten beenden.
Sehen Sie hierzu bitte auch die vorherigen DSM „legal news“:
Für jegliche weitere Informationen oder Fragen, wenden Sie sich bitte an unseren Partner Renaud Le Squeren.
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