- Rechtsstellung der FWU Life Insurance Lux S.A. („FWU“): Auflösung und Zwangsliquidation der Versicherungsgesellschaft
Das Bezirksgericht Luxemburg hat mit Urteil vom 31. Januar 2025 (zum Zeitpunkt dieses Newsletters noch nicht im Recueil Electronique des Sociétés et Associations veröffentlicht) die Auflösung und Liquidation von FWU angeordnet.
Hierzu hatte das Commissariat aux Assurances (die luxemburgische Aufsichtsbehörde für den Versicherungssektor, im Folgenden „CAA“) nach der Feststellung, dass der Sanierungsplan von FWU gescheitert war (siehe dazu die Pressemitteilung vom 22. Januar 2025, veröffentlicht auf der Internetseite der CAA), beim Bezirksgericht Luxemburg einen Antrag auf Auflösung und gerichtliche Liquidation von FWU gestellt.
Zum Hintergrund: FWU war aufgrund eines Urteils vom 2. August 2024 unter die gesetzliche Regelung des Zahlungsaufschubs (sursis de paiement) gestellt worden und musste innerhalb von sechs Monaten nach den Entscheidungen des CAA, spätestens also bis zum 19. Januar 2025, einen Sanierungsplan umsetzen. Nach diesem Plan mussten entweder die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel von FWU erhöht werden, um die Solvenzkapitalanforderung (SCR) zu erfüllen, oder das Risikoprofil von FWU reduziert werden, um die Einhaltung der SCR zu gewährleisten.
In dem Urteil vom 31. Januar 2025 ernennt das Bezirksgericht Luxemburg Maître Yann BADEN, Avocat à la Cour, wohnhaft in L-6187 Gonderange, Z.A. Gehaansraich, zum Liquidator mit dem Auftrag, die Liquidation von FWU durchzuführen, und ordnet den 22. Juli 2024 als Datum der Zahlungseinstellung der Versicherungsgesellschaft an.
- Unmittelbare Folgen für Sie als Versicherungsnehmer und Kunden des FWU
Angesichts der Auflösung und Liquidation von FWU empfehlen wir Ihnen als Versicherungsnehmer und Kunde von FWU, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
- Stellen Sie die Zahlung von Versicherungsprämien an FWU sofort ein (sofern Sie dies nicht bereits getan haben);
- Sammeln Sie schon jetzt Informationen und Belege die Sie benötigen, um zu gegebener Zeit Ihre Forderung im Zusammenhang mit der Liquidation von FWU anzumelden.
Bitte beachten Sie, dass das Urteil vom 31. Januar 2025 vorsieht, dass von diesem Tag an der Zinslauf für alle Forderungen, die nicht durch ein Sonderrecht, ein Pfandrecht oder eine Hypothek gesichert sind, angehalten ist.
Ab dem 31. Januar 2025 wird keine weitere Entschädigung mehr fällig, es sei denn, es liegen die folgenden Umstände vor:
- Vorhandensein verknüpfter Forderungen und
- Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 5. August 2005 über finanzielle Garantien.
Innerhalb von sechs Monaten nach dem Auflösungs- und Liquidationsurteil sendet der Liquidator jedem Gläubiger, der aus den Büchern der Versicherungsgesellschaft bekannt oder identifizierbar ist, eine Mitteilung sowie eine vorausgefüllte Forderungsanmeldung zu.
Die Anmeldung der Forderungen erfolgt beim Liquidator in Übereinstimmung mit Artikel 252 Absatz 4, 5 und 6 des geänderten Gesetzes vom 7. Dezember 2015 über den Versicherungssektor.
Die Ausschlussfrist, bis zu der die Gläubiger den Liquidatoren die Anmeldung ihrer Forderungen zukommen lassen müssen, ist der 31. Januar 2028.
In Bezug auf eventuell anhängige Gerichtsverfahren gegen FWU werden diese durch die Wirkung des Urteils, das die Auflösung verkündet und die Liquidation von FWU anordnet, unterbrochen.
Daher sollte der Liquidator über alle laufenden Gerichtsverfahren, die vor dem Urteil eingeleitet wurden, informiert werden, um deren Fortsetzung zu gewährleisten.
- Die Kanzlei DSM Avocats à la Cour kann Sie in dieser Angelegenheit begleiten
Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung, um Sie in allen Phasen der gerichtlichen Liquidation von FWU zu beraten und zu begleiten.
Insbesondere können wir Sie in dieser Phase dabei unterstützen, eine Klageschrift gegen FWU zu verfassen oder Ihre Forderung gegenüber dem Liquidator von FWU schriftlich geltend zu machen. Möchten Sie uns damit beauftragen, übermitteln Sie uns bitte insbesondere die folgenden Unterlagen und Informationen:
- Eine Kopie der Belege für Ihre Forderung;
- Geben Sie die Art der Forderung, das Datum ihrer Entstehung und den Forderungsbetrag an.
Wir beraten Sie auch bei der Wiederaufnahme von Verfahren, die vor dem Urteil eingeleitet wurden.
Sollten Sie unsere Beratung im Zusammenhang mit dieser Liquidation wünschen, wenden Sie sich bitte an eine der folgenden E-Mail-Adressen:
- Marie-Paule GILLEN, Partner – Avocat à la Cour, mpgillen@dsm.legal
- Marie JACQUET, Senior Associate – Avocat, mjacquet@dsm.legal
- Frédéric SEINCE, Associate – Avocat, fseince@dsm.legal
Für weitere Informationen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
English
Français
Deutsch