Am 26. Juli 2018 hat das luxemburgische Parlament dem Gesetzentwurf Nr. 7278 (der „Gesetzentwurf”) zugestimmt, der die Einführung einer speziellen Mehrwertsteuerregelung, und zwar einer Mehrwertsteuer-Gruppen-Regelung, im Großherzogtum Luxembourg vorsieht; diese ist somit in Artikel 60ter, Paragraph 1, des luxemburgischen Gesetzes über die Mehrwertsteuer (das „LMwStG“) festgeschrieben. Es wurden keinerlei nennenswerte Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen, sondern der Großteil der im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen angenommen.
- Kontext und Herkunft der Mehrwertsteuer-Gruppen-Regelung
Hauptzielsetzung des Gesetzesentwurfs war die Schaffung einer Regelung zur Mehrwertsteuer-Konsolidierung. Das vor Einführung der Mehrwertsteuer-Gruppen-Regelung bestehende System entlastete eigenständige Personen- bzw. Unternehmensgruppen in Luxembourg. Jedoch wurde der Anwendungsbereich dieses Mechanismus durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (der „EuGH“) im Rahmen einer Reihe von Urteilen vom 4. Mai 2017 und 21. September 2017 stark eingeschränkt. Luxembourgs Reaktion hierauf, in Form der Einführung einer Mehrwertsteuer-Gruppen-Regelung, war bereits erwartet worden. In Anbetracht der Tatsache, dass 16 EU-Mitgliedsstaaten bereits Mehrwertsteuer-Gruppen-Regelungen in verschiedenen Ausprägungen gemäß Artikel 11 der EU-Direktive 2006/112/EG implementiert hatten, sah sich Luxembourg zudem gezwungen, nachzuziehen, um gegenüber seinen Wettbewerbern nicht ins Hintertreffen zu geraten.
- Vorteile der Mehrwertsteuer-Gruppen-Regelung
Den Kern der Attraktivität der Mehrwertsteuer-Gruppen-Regelung bildet die Tatsache, dass natürliche oder juristische Personen, die im Lande niedergelassen sind und miteinander finanziell, wirtschaftlich oder organisatorisch eng verbunden sind, optieren können, nicht als getrennte Mehrwertsteuerpflichtige, sondern gemeinsam als ein Steuerpflichtiger, eben als Mehrwertsteuer-Gruppe, behandelt zu werden.
Darüber hinaus werden Transaktionen, die zwischen den Mitgliedern einer Mehrwertsteuer-Gruppe ausgeführt werden, gleichgestellt mit Transaktionen, die von einem einzelnen Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Solche ‚internen‘ Transaktionen fallen nicht in den Anwendungsbereich des LMwStG und können somit nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Die bedeutet einen unbestreitbaren Vorteil für Steuerpflichtige, die hinsichtlich der Vorsteuer auf von ihnen getragene Kosten nicht oder nur teilweise vorsteuerabzugsberechtigt sind, wie bspw. Banken, Versicherungen und Investmentfonds.
Auch über den Finanzsektor hinaus ist diese Regelung attraktiv, denn sie befreit die Steuerpflichtigen davon, Mehrwertsteuerkosten bei gruppen- oder konzerninternen Transaktionen vorzufinanzieren.
- Hauptvoraussetzungen zur Inanspruchnahme der Mehrwertsteuer-Gruppen-Regelung
Gemäß Paragraph 1 von Artikel 60ter des LMwStG, „können Personen, die im Lande niedergelassen sind und miteinander finanziell, wirtschaftlich oder organisatorisch eng verbunden sind, optieren gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt zu werden“.
In der Rechtsprechung des EuGH werden als „Personen“ sowohl Steuerpflichtige als auch nicht-Steuerpflichtige betrachtet. Eingeschlossen sind sowohl Rechtspersonen als auch Personen ohne Rechtspersönlichkeit.
Die Mehrwertsteuer-Gruppen-Regelung ist beschränkt auf Personen, die im Großherzogtum Luxembourg niedergelassen sind; mithin sind grenzübergreifende Mehrwertsteuer-Gruppen nicht vorgesehen.
Kapitalgesellschaften werden als finanziell miteinander verbunden eingestuft, sofern eine direkte oder indirekte Verbindung zwischen ihnen hinsichtlich ihres Gesellschaftskapitals besteht. In der Praxis gilt dies als für jede Gesellschaft, die:
- eine Mehrheit der Gesellschafter- oder Aktionärs-Stimmrechte an einer anderen Gesellschaft innehat;
- das Recht hat, eine Mehrheit der Mitglieder der Verwaltungs-, Managements- oder Aufsichtsgremien einer anderen Gesellschaft zu ernennen oder abzuberufen und zugleich Gesellschafter oder Aktionär dieser Gesellschaft ist; oder
- Gesellschafter oder Aktionär einer anderen Gesellschaft ist und mittels einer Vereinbarung mit den anderen Gesellschaftern oder Aktionären dieser Gesellschaft das Recht hat, alleine die Mehrheit der Gesellschafter oder Aktionärs-Stimmrechte auszuüben.
Gemäß den erläuternden Kommentaren zum Gesetzesentwurf, ist die wirtschaftliche Verbindung
„[…] definiert als das Bestehen von wenigstens einer der nachstehen aufgelisteten Formen wirtschaftlicher Zusammenarbeit:
- die Hauptaktivität der Mitglieder der Gruppe ist identisch; oder
- die Aktivitäten der Mitglieder der Gruppe ergänzen sich oder stehen in Abhängigkeit zueinander; oder
- ein Mitglied der Gruppe führt Aktivitäten aus, die ausschließlich oder im Wesentlichen den anderen Mitgliedern der Gruppe zugutekommen.“
Hinsichtlich der organisatorischen Einbindung beinhaltet dies, abgesehen von der Koordinierung des Managements zwischen verschiedenen Personen, auch die Bündelung des Managements in den Händen einzelner oder mehrerer Personen.
Die Erfüllung vorangehender Voraussetzungen ist von einem zugelassenen Auditor (réviseur d’entreprises) oder Wirtschaftsprüfer (expert-comptable) zu bestätigen, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß der gegenwärtig gültigen Gesetzgebung befugt sind.
Diese Bestätigung ist jährlich zu erneuern und zusammen mit der MwSt.-Erklärung an die zuständige luxemburgische MwSt.-Behörde (Administration de l’Enregistrement et des Domaines et de la TVA, „AEDT“) zu senden
Eine Mehrwertsteuer-Gruppe hat konsolidierte MwSt.-Erklärungen einzureichen. Jedoch müssen im Falle von innergemeinschaftlichen Transaktionen zusammenfassende Erklärungen (états récapitulatifs) separat namens und für jedes einzelne individuellen Gruppenmitglied unter der Ihm zugeteilten hilfsweisen eigenen MwSt.-Identifikationsnummer (s.u.) eingereicht werden.
Die Mehrwertsteuer-Gruppe ist dafür verantwortlich, die Gesamtzahl der Transaktionen, die von jedem Mitglied der Gruppe zugunsten von jeweils anderen Mitgliedern der Gruppe durchgeführt wurden, als Anlage zur jährlich abzugebenden MwSt.-Erklärung einzureichen.
Die Mitglieder der Mehrwertsteuer-Gruppe sind gemeinsam haftbar für die Mehrwertsteuer, evtl. Verzugszinsen (intérêts moratoires) sowie Steuerbußgelder und Auslagen, die im Zeitraum, in dem das einzelne Mitglied der Mehrwertsteuer-Gruppe angehört, hinsichtlich der Transaktionen anfallen.
- Agieren als Mehrwertsteuer-Gruppe
Da es sich hierbei um eine optionale Regelung handelt, wird eine Mehrwertsteuer-Gruppe mittels einer Erklärung an die AEDT gebildet, die durch einen Repräsentanten der Mehrwertsteuer-Gruppe unterzeichnet wird – ein solcher muss also zunächst durch die Mitglieder der Mehrwertsteuer-Gruppe bestellt werden.
Die vollständige und entsprechend dokumentierte Erklärung wird wirksam am ersten Tage des Monats, der auf eine 15-tägige Frist nach Erhalt der Erklärung seitens der AEDT folgt.
Die Erklärung der Bildung einer Mehrwertsteuer-Gruppe wirkt gleichzeitig als Erklärung der Beendigung der individuellen Aktivitäten von solchen Mitgliedern der Mehrwertsteuer-Gruppe, die zum Datum der Bildung der Mehrwertsteuer-Gruppe bereits bei der AEDT individuell registriert waren.
Eine Mehrwertsteuer-Gruppe erhält sodann eine gemeinsame MwSt.-Identifikationsnummer zur Verwendung bei der Einreichung der MwSt.-Erklärung sowie für jedes einzelne Gruppenmitglied eine Hilfs-MwSt.-Identifikationsnummer, die dieses für seine separaten Transaktionen verwendet.
Der Repräsentant einer Mehrwertsteuer-Gruppe hat im Falle der Aufnahme eines geeigneten neuen Mitgliedes in die Mehrwertsteuer-Gruppe eine entsprechende Erklärung an die AEDT einzureichen; ebenso im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds aus der Mehrwertsteuer-Gruppe, wenn dieses die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht länger erfüllt oder aus freien Stücken aus der Gruppe ausscheiden möchte.
Solche Erklärungen sind innerhalb der üblichen Fristen für Steuerpflichtige hinsichtlich der Anzeige des Beginns, der Änderung oder der Beendigung ihrer kommerziellen Aktivitäten einzureichen.
Eine Person kann nur Mitglied einer einzigen Mehrwertsteuer-Gruppe sein; die Mitgliedschaft in einer Mehrwertsteuer-Gruppe gilt für mindestens zwei Kalenderjahre; eine Mehrwertsteuer-Gruppe wird an dem Datum aufgelöst, an dem aufgrund von entsprechenden Erklärungen über das Ausscheiden von Mitgliedern aus der Gruppe nur noch ein einziges Mitglied in der Mehrwertsteuer-Gruppe verbleibt.
- Inkrafttreten der Mehrwertsteuer-Gruppen-Regelung
Die Mehrwertsteuer-Gruppen-Regelung ist am 31. Juli 2018 in Kraft getreten.
English
Français
Deutsch