Wo ist die Linie, die die Rollen des EU-Vertreters und des DSB trennt?

Es gibt kein ausdrückliches Verbot nach der DSGVO, dass ein und dieselbe Person beide Rollen ausfüllen darf. Mehrere Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzausschuss („EDSA“), der die „Artikel-29-Datenschutzgruppe“ ersetzte, halten jedoch die Funktion des Vertreters in der Union nicht für vereinbar mit der Rolle eines externen DSB.

Dies beruht darauf, dass der DSB in der Lage sein muss, seine Aufgaben mit einem angemessenen Maß an Autonomie zu erfüllen, während der EU-Vertreter einem Mandat eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters unterliegt und in seinem Namen und somit unter seinen direkten Anweisungen handelt.

Daher ist der EDSA der Auffassung, dass ein Interessenkonflikt entstehen kann, und erinnert daran, dass es in der Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters liegt, sicherzustellen, dass der DSB keine anderen Aufgaben übernimmt, die zu einem Konflikt führen.

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Von Alison FRONT, Avocat.