Die in der Praxis umstrittene Frage, ob S.à r.l.s (sociétés à responsabilité limitée oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung) Financial Assistance (die Unterstützung, die ein Unternehmen einem Drittkäufer im Zusammenhang mit dem Erwerb eigener Aktien gewährt, z. B. eine Hypothek an eine Bank, um die Finanzierung des neuen Aktionärs durch die Bank zu garantieren), wurde durch das Gesetz vom 6. August 2021, das am 12. August 2021 veröffentlicht wurde und am 16. August in Kraft trat, durch die Änderung von Artikel 1.500-7 Punkt 2° (ehemals Artikel 168) des Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften in seiner geänderten Fassung (das „Gesetz von 1915„) geklärt.

Der ursprüngliche Gesetzesentwurf Nr. 5730, der zur Verabschiedung des Gesetzes vom 10. August 2016 zur Modernisierung des Gesetzes von 1915 führte, sah vor, neue Artikel in den Abschnitt über S.à r.l.s einzufügen, um einen Rahmen für das Verfahren der Financial Assistance für diese Art von Unternehmen zu schaffen. Zu diesem Zweck wurden auch die strafrechtlichen Bestimmungen des früheren Artikels 168 geändert, die sich auf die Geschäftsanteile die das Kapital einer S.à r.l. ausmachen, beziehen.

Um den S.à r.l.s mehr Flexibilität zu bieten, hat der luxemburgische Gesetzgeber im Laufe der parlamentarischen Beratungen die ursprünglich in dem Entwurf der Artikel 190 septies und 190 octies vorgesehenen Vorschriften über die Financial Assistance einer S.à r.l. gestrichen, dabei aber vergessen, die notwendige Änderung der Strafvorschrift des Artikels 1500-7, Punkt 2° des Gesetzes von 1915 vorzunehmen, in der weiterhin wörtlich auf „Geschäftsanteile“ (parts sociales)  Bezug genommen wurde, wobei es zum Zeitpunkt der Entstehung des Gesetzes von 1915 die S.à r.l. im luxemburgischen Recht noch gar nicht gab, so dass es klar war, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein konnte, die Financial Assistance in Bezug auf die S. à r.l. zu verbieten.

Einige Praktiker waren jedoch der Ansicht, dass letztlich doch Zweifel bestanden, und weigerten sich, die Financial Assistance in Bezug auf eine S. à r.l. zu akzeptieren.

In Artikel 1500-7, Punkt 2°, des Gesetzes von 1915 wurde der Hinweis auf die “ Geschäftsanteile “ nunmehr gestrichen.

Dieser Fehler wurde also endlich korrigiert, so dass die strafrechtlichen Bestimmungen und die für die Financial Assistance geltenden Sonderregelungen nicht auf die S.à r.l. anwendbar sind.

Trotz dieser Gesetzesänderung darf jedoch das Unternehmensinteresse des betreffenden Unternehmens nicht aus den Augen verloren werden; dieses muss in jedem Fall respektiert werden.

Die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sollten daher sicherstellen, dass bei einer Financial Assistance die Gründe für ihre Entscheidung im Hinblick auf das Unternehmensinteresse angemessen geprüft und dokumentiert werden.


Von Jean-Philippe FRANCOIS und Mario DI STEFANO.