Das verabschiedete Gesetz vom 18. Dezember 2015 zum Haushaltsbudget für 2016 der Regierung des Großherzogtums Luxemburg bringt eine wichtige Veränderung des luxemburgischen Steuerrechts hinsichtlich der Besteuerung von Erträgen aus geistigem Eigentum mit sich. Ab 1. Juli 2016 wird Artikel 50bis des Gesetzes vom 4. Dezember 1976 hinsichtlich der Besteuerung von Einkommen („LIR“) in seiner derzeit noch gültigen Form abgeschafft.

Bislang hatte die luxemburgische Steuergesetzgebung eine Steuerbefreiung von bis zu 80% auf Erträge aus geistigem Eigentum ermöglicht.

Die Änderung des LIR erfolgte im Rahmen der Übernahme des modifizierten Nexus-Ansatzes (Modified Nexus Approach) durch die OECD, gemäß den Ergebnissen des Base Erosion and Profit Shifting Projekts (BEPS, in etwa: Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung) der OECD und der G20, wonach die OECD-Mitgliedsstaaten ihre Steuergesetzgebung insbesondere hinsichtlich Präferenzregelungen für geistiges Eigentum (sog. Patentboxen) überarbeiten sollten.

Der Ansatz der OECD ermöglicht es, Steuervorteile auf Erträge aus geistigem Eigentum zu gewähren, sofern im Sinne substantieller Aktivität eine direkte Verbindung zwischen den Erträgen, die auf diese Weise steuerlich begünstigt werden, und den Forschungs-und Entwicklungs-Ausgaben (R&D), die zu solcherlei Einkünften beitragen, besteht (Nachvollziehbarkeit qualifizierter Forschungsausgaben).

Um jedoch einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, wird Artikel 50bis für die Dauer einer Übergangsfrist vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2021 auf Erträge und Kapitalgewinne aus solchen Rechten an geistigem Eigentum, die vor dem 1. Juli 2016 geschaffen und/oder erworben wurden, sowie auch auf solche aus Weiterentwicklungen und Upgrades, die vor dem 1. Juli 2016 fertiggestellt wurden, zunächst weiterhin anwendbar bleiben.