Am 6. Dezember 2017 hat der Justizminister der Abgeordnetenkammer den Gesetzentwurf Nr. 7217 vorgelegt, der die Schaffung eines Registers der Wirtschaftlich Endberechtigten für alle in Luxembourg eingetragenen juristischen Personen (Kapitalgesellschaften und andere Entitäten mit Rechtspersönlichkeit) vorsieht. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung von Artikel 30 der EU-Direktive (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (die „4. AML/CFT Direktive“). Zugleich wurde im selben Zusammenhang ein zweiter Gesetzentwurf, Nr. 7216, zur Schaffung eines Registers von Treuhandgesellschaften eingebracht.

Das Register der Wirtschaftlich Endberechtigten („REBECO“) wird vom Handels- und Gesellschaftsregister Luxembourgs (Registre de Commerce et des Sociétés, Luxembourg, „RCSL“) verwaltet. Sämtliche eingetragenen juristischen Personen werden darin geführt werden, mit Ausnahme solcher, deren Wertpapiere auf einem geregelten Markt in Luxembourg, einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder einem assimilierten Drittstaat gehandelt werden.

Verschiedene Seiten werden Zugang zu diesem Register haben:
(i) nationale Behörden, einschließlich Strafverfolgungsbehörden, Aufsichtsbehörden wie die Aufsichtsbehörde für den Finanzsektor (Commission de Surveillance du Secteur Financier, “CSSF”) oder die Versicherungsaufsicht (Commissariat aux assurances) sowie Steuerbehörden;
(ii) selbstregulierte Entitäten (einschließlich der Anwaltskammer, der Notarkammer und des Instituts der unabhängigen Wirtschaftsprüfer);
(iii) Angehörige von Berufsgruppen, die der Verpflichtung zur gebührenden Sorgfalt im Sinne des AML/CFT-Gesetzes unterliegen; und
(iv) gebietsansässige Personen und Organisationen, die ein „legitimes Interesse an der Einsichtnahme nachweisen“ können.

Zusätzlich werden die geführten juristischen Personen verpflichtet, an ihrem eingetragenen Sitz dauerhaft und permanent aktualisierte Informationen zu ihren Wirtschaftlich Endberechtigten vorzuhalten. Diese müssen auf Anfrage den nationalen Behörden sowie Angehörigen von Berufsgruppen, die der Verpflichtung zur gebührenden Sorgfalt im Sinne des AML/CFT-Gesetzes unterliegen (bspw. Banken, Vermögensverwalter), zur Verfügung gestellt werden, wobei Letztere ihr Informationsgesuch begründen müssen.

Aufgrund außergewöhnlicher Umstände und vorbehaltlich des Nachweises solcher Umstände, können juristische Personen beantragen, dass der sie betreffende Zugang zu dem Register lediglich nationalen Behörden vorbehalten bleibt, sofern eine allgemeinere Zugriffsberechtigung den oder die betreffenden Wirtschaftlich Endberechtigten der Gefahr von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt oder Bedrohung aussetzen würde oder wenn es sich bei dem/den Wirtschaftlich Endberechtigten um Minderjährige oder anderweitig Geschäftsunfähige handelt.

Im Falle von Zuwiderhandlung, insbesondere wenn eine juristische Person ihren Antrag auf Einschreibung in das Register nicht innerhalb der vorgegebenen Frist beim RCSL einreicht oder sie die geforderten Informationen nicht an ihrem eingetragen Sitz vorhält, sind Geldstrafen von 1.250 bis zu1.250.000 Euro als strafrechtliche Maßnahme vorgesehen.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes erhalten die betroffenen juristischen Personen eine Frist von sechs (6) Monaten, den gesetzlichen Vorgaben nachzukommen.