Am 12. Juli 2019 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (AEU) eine neue EU-Direktive und -Verordnung zum grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds veröffentlicht. In Teil 1 unten behandeln wir die neue Direktive (EU) 2019/1160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, die die Direktiven 2009/65/EC über die Unternehmen für Gemeinsame Anlagen in Übertragbare Wertpapiere (Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities (UCITS)) und 2011/61/EU über die Alternativen Investmentfond-Manager (AIFMs und die “AIFM Direktive”) hinsichtlich des grenzüberschreitenden Vertriebs von gemeinsamen Anlagen (die “Grenzüberschreitende Vertriebs-Verordnung ”) ersetzt. Die Grenzüberschreitende Vertriebs-Verordnung beinhaltet folgende signifikanten inhaltlichen Merkmale:
- Eine einheitliche Definition von und Bedingungen für das „Pre-Marketing” von Alternativen Investmentfunds (AIFs) im Hinblick auf potentielle Investoren
Ein in der EU anerkannter AIFM darf gegenüber in der EU ansässigen professionellen Investoren Pre-Marketing-Aktivitäten anstrengen, um eine Investment-Idee oder -Strategie zu testen, bzw. das Interesse von professionellen Anlegern an einem AIF oder einem Teilfonds, der noch nicht errichtet ist oder gerade errichtet wird und der jedoch noch nicht in dem betreffenden Markt, in dem potentielle Investoren niedergelassen sind oder ihren offiziellen Sitz haben, für die Vermarktung zugelassen ist, auszuloten; in keinem Fall darf es sich dabei um eine konkrete Platzierungsaufforderung an die potentiellen Investoren handeln.
Diese Pre-Marketing-Regularien betreffen Reservierte Alternative Investmentfonds (RAIFs) gemäß dem Gesetz vom 23. Juli 2013 über die Reservierten Alternativen Investmentfonds (das „RAIF-Gesetz”) insofern, als die Grenzüberschreitende Vertriebs-Verordnung auf die AIFMs anwendbar ist, die die RAIFs verwalten.
Pre-Marketing-Aktivitäten in der EU sind dann nicht gestattet, wenn die Informationen, die potentiellen professionellen Investoren unterbreitet werden:
- ausreichend sind, um es Investoren zu ermöglichen, sich zum Erwerb von Einheiten oder Anteilen eines bestimmten AIF fest zu verpflichten;
- aus Zeichnungsformularen oder ähnlichen Unterlagen bestehen (gleich ob im Entwurf oder in der Endfassung); oder
- aus Gründungsunterlagen, einem Emissionsprospekt oder Angebotsunterlagen in finaler Form für einen noch nicht zugelassenen AIF bestehen.
AIFMs ist es jedoch erlaubt, potentiellen Investoren Entwürfe von Emissionsprospekten oder Angebotsunterlagen zu unterbreiten, vorausgesetzt, dass solche Unterlagen nicht genügend Informationen enthalten, um Investoren eine Investitionsentscheidung zu ermöglichen, und sie deutlich beinhalten, dass:
- sie keine Angebot oder Einladung darstellen, Einheiten oder Anteile eines AIF zu zeichnen, und
- die darin enthaltenen Informationen insofern nicht zuverlässig sind, da diese unvollständig sind und ggfs. geändert werden können.
Das Verfahren für die Ankündigung von Pre-Marketing-Maßnahmen ist wie folgt:
- der AIFM richtet innerhalb von zwei Wochen ab Beginn seiner Pre-Marketings ein Schreiben an die Regulierungsbehörde seines Mitgliedsstaates (in Luxemburg die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF); und
- dieses Schreiben muss klar darlegen, wo und für welchen Zeitraum das Pre-Marketing stattfindet bzw. stattfand, einer kurzen Beschreibung der Pre-Marketing-Maßnahmen sowie Informationen bezüglich der beworbenen Investmentstrategie(n) und ggfs. einer Liste von AIFs und Teilfonds, die Gegenstand dieses Pre-Marketings sind/waren. Der AIFM hat sicherzustellen, dass sein Pre-Marketing angemessen dokumentiert ist. Seitens der Regulierungsbehörde wird Anleitung erwartet, wie detailliert dies zu erfolgen hat.
Investoren dürfen im Rahmen des Pre-Marketing keinerlei Einheiten oder Anteile an einem AIF erwerben, wenn dieser im Rahmen der Pre-Marketing-Maßnahme beworben wurde, sofern ein solcher Erwerb nicht durch Marketing zustande kommt, das im Sinne der AIFM-Direktive gestattet ist; und
Jegliche Zeichnung durch professionelle Investoren innerhalb von 18 Monaten nach Beginn der Pre-Marketing-Aktivitäten wird als Ergebnis von Marketing-Aktivitäten betrachtet, für welche eine Marketing-Zulassung zu beantragen ist.
Dies wirft die Frage auf, ob der Beginn von Pre-Marketing-Aktivitäten die Möglichkeit einer umgekehrten Aufforderung (Reverse Solicitation) für einen Zeitraum von 18 Monaten in Frage stellt. Die CSSF hat in ihren Q&As (11. April 2019) betont, dass das Prinzip des Reverse Solicitation keinesfalls dazu herangezogen werden kann, die Vorschriften der AIFM-Direktive zu umgehen.
Seitens der Regulierungsbehörde wird Anleitung erwartet, die die Möglichkeit des Reverse Solicitation im Kontext des Pre-Marketings genauer erläutert.
- Neues Verfahren für die Abmeldung von der Vermarktung von Einheiten oder Anteilen an UCITS und IFs
Die Grenzüberschreitende Vertriebs-Verordnung verlangt einheitliche Anforderungen für die Abmeldung, sobald UCITS oder AIFs in einem bestimmten EU-Mitgliedsstaat nicht länger vermarktet werden sollen.
Solche Anforderungen sind u.a.:
- die Bereitstellung eines Blanko-Auftrags zum Rückerwerb oder Einlösen von Einheiten oder Anteilen, die von Investoren in diesem Mitgliedsstaat gehalten werden, der wenigsten für 30 Tage öffentlich zugänglich sein muss und spezifisch und individuell sowie unentgeltlich und ohne Abzüge an alle Investoren in diesem Mitgliedsstaat zu richten ist (diese Anforderung betrifft nicht zeitlich befristetet AIFs);
- die Information der Investoren, dass die Maßnahmen zur Vermarktung in dem betreffenden Mitgliedsstaat beendet werden sollen; und
- die Beendigung jeglicher Verträge mit Finanzvermittlern oder Delegierten (lokale Vertreiber) zum Zeitpunkt der Abmeldung, um zu verhindern, dass neue oder weitere, direkte oder indirekte, Angebote oder Platzierungen der von der Abmeldung betroffenen Einheiten oder Anteile erfolgen.
Sobald ein AIF hinsichtlich der Vermarktung abgemeldet ist, ist es den AIFMs für einen Zeitraum von 36 Monaten nach Abmeldung Pre-Marketing-Maßnahmen untersagt, für diesen AIF oder einen AIF mit einer ähnlichen Investmentstrategie oder –Idee in dem betreffenden Mitgliedsstaat zu ergreifen. Daraus resultiert, dass ein AIFM beschließen kann, eine Abmeldung zu unterlassen, um die Möglichkeit zu haben, Pre-Marketing-Aktivitäten für relevante Nachfolgefonds verfolgen zu dürfen, ohne 36 Monate abwarten zu müssen.
- Neue Einrichtungen für Kleinanleger in UCITS oder AIFs
Die Behandlung von Kleinanlegern wird mit den neuen Anforderungen sowohl für AIFMs als auch UCITS in Einklang gebracht, insofern als in jedem Mitgliedsstaat, in dem diese an Kleinanleger vermarktet werden, bestimmte neue Einrichtungen für Kleinanleger geschaffen werden sollen.
Die Direktive muss bis spätestens zum 2. August 2021 in nationales Recht übertragen werden, und die Mitgliedsstaaten haben die neuen Vorschriften spätestens zu diesem Datum anzuwenden.
Für weiter Informationen oder Fragestellungen wenden Sie sich bitte an Herrn Le Squeren (Partner).
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