Holdinggesellschaften sind grundsätzlich vom Gültigkeitsbereich des luxemburgischen Gesetzes vom 12. Juli 2013 über die Manager von Alternativen Investmentfonds in seiner derzeit gültigen Fassung (das „AIFM-Gesetz“) gemäß Artikel 2.2(a) ausgenommen, vorausgesetzt, dass sie der Definition einer Holdinggesellschaft gemäß Artikel 1(62) des AIFM-Gesetzes entsprechen. Diese Definition weicht etwas von dem gängigen gesellschaftsrechtlichen Begriff der ‚Finanziellen Beteiligungsgesellschaft‘ ab (in der luxemburgischen Praxis gemeinhin unter dem Kürzel „SOPARFI“, société de participation financière, bekannt).

Um als Holdinggesellschaft zu gelten und vom Gültigkeitsbereich des AIFM-Gesetzes ausgenommen zu sein, muss eine Holdinggesellschaft über Anteile in einer oder mehrerer anderer Gesellschaften verfügen. Gesellschaftszweck einer Holdinggesellschaft ist, eine Geschäftsstrategie oder mehrere Strategien mittels ihrer Tochtergesellschaften oder verbundener Unternehmen oder Anteilseignerschaften umzusetzen, um so langfristig ihren Unternehmenswert zu erhöhen. Eine Holdinggesellschaft ist entweder eine Gesellschaft, die:

  1. in eigenem Namen operiert und deren Aktien an einem regulierten Markt innerhalb der Europäischen Union gehandelt werden, oder
  2. nicht zu dem Hauptzweck existiert, Rendite für ihre Investoren zu generieren, indem sie Tochtergesellschaften oder mit ihr verbundene Unternehmen veräußert, was in den jährlichen Geschäftsberichten oder anderweitig offiziell zu dokumentieren ist.

Sofern die Holdinggesellschaft nicht vom Gültigkeitsbereich des AIFM-Gesetzes ausgenommen ist, ist sie verpflichtet, den Vorschriften des AIFM-Gesetzes vollumfänglich zu entsprechen.

Für jegliche weitere Informationen oder Fragen, wenden Sie sich bitte an unseren Partner Renaud Le Squeren.