Das Gesetz vom 13. Januar 2019 zur Schaffung eines Registers der Wirtschaftlich Endberechtigten (der „WEB“) (Registre des bénéficiaires effectifs oder „RBE”) und zur Umsetzung in nationales Recht von Artikel 30 der EU-Direktive (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (die „4. AML Direktive”), abgeändert durch die EU-Direktive (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (die „5. AML Direktive”) (das „RBE Gesetz”), wurde am 15. Januar 2019 im Luxemburgischen Staatsanzeiger veröffentlicht.
Das RBE Gesetz wird am 1. März 2019 in Kraft treten. Ab diesem Datum beginnt eine Frist von sechs Monaten, innerhalb derer alle betroffenen juristischen Personen, ihren neuen rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen haben.
Eine großherzogliche Verordnung, die die Details des Hinterlegungs- und Registrierungsprozesses muss zunächst noch verabschiedet werden. Sobald dies erfolgt ist, werden wir auf dieser Website einen kurze Zusammenfassung bereitstellen.
Im folgenden finden Sie eine kurze Zusammenfassung des RBE-Gesetzes und der rechtlichen Verpflichtungen der betroffenen juristischen Personen bzw. Gesellschaften.
Das RBE wird vom Luxembourg Business Register („LBR„) geführt. Sämtliche dort registrierten juristischen Personen müssen die unten aufgeführten Informationen zur Verfügung stellen, mit Ausnahme solcher Unternehmen, deren Wertpapiere auf einem regulierten Markt Luxembourgs, eines anderen EU-Mitgliedsstaates oder eines Staates, der diesen gleichgestellt ist, gehandelt werden. In diesen Fällen ist lediglich der Name des betreffenden regulierten Marktes anzugeben.
Informationen zum WEB, die dem RBE zur Verfügung zu stellen sind
- Nachname(n);
- Vorname(n);
- Nationalität(en);
- Geburtsdatum (Tag, Monat und Jahr);
- Geburtsort;
- Wohnsitzstaat;
- Genaue private oder berufliche Adresse;
- Nummer des nationalen Registers natürlicher Personen (Registre national des personnes physiques), sofern zutreffend;
- Ausländische Identifikationsnummer(n), sofern zutreffend;
- Art der Anteilseignerschaft oder wirtschaftlichen Endberechtigung durch den WEB; und
- Umfang der Anteilseignerschaft oder wirtschaftlichen Endberechtigung durch den WEB.
Nationale Behörden, wie im RBE-Gesetz definiert (Strafverfolgungs- und Vollzugsbehörden, Aufsichtsbehörden wie zum Beispiel die Behörde zur Überwachung des Finanzsektors (Commission de Surveillance du Secteur Financier oder “CSSF”), die Aufsichtsbehörde der Versicherungsbranche (Commissariat aux assurance) sowie u.a. Steuer-, Zoll-, Registrierungs-, Titulierungs- und Mehrwertsteuerbehörden) werden im Rahmen der Ausübung ihrer Kompetenzen uneingeschränkten Zugang zu allen im RBE hinterlegten Informationen haben. Jedermann wird gemäß Punkt 1) bis 6) und Punkt 10) bis 11) Zugang haben eingeschränkte Zugangsrechte haben.
Zusätzlich zu den Angaben im RBE sind die dort registrierten juristischen Personen verpflichtet, an ihrem offiziellen Sitz jederzeit aktuelle und zutreffende Informationen hinsichtlich ihres/r Wirtschaftlich Endberechtigten vorzuhalten. Diese müssen den nationalen Behörden sowie Angehörigen von Berufsgruppen, die den Sorgfaltspflichten im Rahmen der Gesetzgebung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen (wie bspw. Banken, Vermögensverwalter, Rechtsanwälte), auf Anfrage herausgegeben werden; letztere müssen diese jedoch legitim begründen.
Unter außergewöhnlichen Umständen – und sofern diese nachweisbar sind – können juristische Personen beantragen, dass der Zugang zu beim RBE hinterlegten Informationen diese juristische Person betreffend auf die nationalen Behörden beschränkt wird, wenn der allgemeinere Zugriff auf die Informationen den/die Wirtschaftlich Endberechtigten dem Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt oder Bedrohung aussetzen könnte, oder wenn der/die Wirtschaftlich Endberechtigte(n) minderjährig oder eingeschränkt geschäftsfähig ist/sind.
Bei Zuwiderhandlungen gegen das RBE-Gesetz – insbesondere, wenn eine juristische Person ihren Antrag auf Registrierung nicht innerhalb der gesetzten Frist an das LBR stellt oder die relevanten Informationen nicht an seinem offiziellen Sitz vorhält – können Bußgelder von1.250 bis 1.250.000 Euro verhängt werden.
Die Kanzlei DSM steht Kapitalgesellschaften und anderen juristischen Personen zur Verfügung, um sie bei ihrer Registrierung im RBE zu unterstützen. Setzten Sie sich mit uns in Verbindung, telefonisch unter t +352 262 562-1, oder per E-Mail an contact@dsm.legal.