Pressemitteilung 19/48 der CSSF vom 11. Oktober 2019 führt die Pressemitteilungen 19/41 und 19/43 hinsichtlich der verpflichtenden Mitteilung im Zusammenhang mit dem Brexit und der Eröffnung des diesbezüglichen eDesk-Portals der CCSF fort.
1. Im Vereinigten Königreich ansässige Alternative Investmentfond-Manager („UK-AIFMs“), die bis zum 15. September 2019 noch keine Mitteilung über das eDesk- Portal hinterlegt hatten
Im Falle eines ‚harten’ Brexit, werden UK-AIFMs von in Luxembourg registrierten alternativen regulierten oder unregulierten Investmentfonds (AIFs, inklusive RAIFs) ab dem 1. November 2019 nicht länger autorisiert sein, ihre Aktivitäten gemäß den Übergangsregelungen, die in den Gesetzen vom 8. April 2019 über den Brexit (die “Brexit-Gesetze”) vorgesehen waren, fortzuführen und werden künftig als ‚Manager aus Drittstaaten‘ betrachtet.
Diese UK-AIFMs, die ihre Aktivitäten über den 1. November 2019 hinaus fortführen möchten, sind demnach verpflichtet, vor dem 31. Oktober 2019 die Bestätigung der betreffenden professionellen Investoren (wie in der CSSF-Pressemitteilung 19/48 definiert) der von ihnen gemanagten AIFs einzuholen, dass sie im Falle eines ‚harten‘ Brexit weiterhin als ‚Manager aus Drittstaaten‘ für die betreffenden AIFs tätig sein dürfen (dies gilt jedoch ausschließlich für AIFs mit professionellen direkten oder indirekten Investoren, und die geforderten Unterlagen, wie bspw. den Nachweis über die Genehmigung seitens der professionellen Investoren (wie in der CSSF-Pressemitteilung 19/48 beschrieben), bei der CSSF hinterlegen. Andernfalls gelten solche UK-AIFMs ab dem Eintreten eines ‚harten’ Brexit als in Luxembourg nicht ordnungsgemäß zugelassen – die CSSF behält sich das Recht vor, eine Liste von solchen UK-AIFMs zu veröffentlichen.
2. UK-AIFMs, die bis zum 15. September 2019 bereits eine Brexit-Mitteilung über das eDesk-Portal hinterlegt hatten
Im Falle eines ‚harten’ Brexit, haben UK-AIFMs in Luxembourg die Möglichkeit für die Fortsetzung ihrer Tätigkeit als ‚Manager aus Drittstaaten‘ für geeignete AIFs (inklusive RAIFs) zu optieren, wobei die Möglichkeit, von den Übergangsregelung zu profitieren, entfällt. In diesem Falle sind UK-AIFMs verpflichtet, die Bestätigung der betreffenden professionellen Investoren (wie in der CSSF-Pressemitteilung 19/48 definiert) vor dem 31. Oktober 2019 einholen. Die zuvor über das eDesk-Portal bei der CSSF eingereichte Mitteilung wird somit verworfen. Solche UK-AIFMs haben die die geforderten Unterlagen, wie bspw. den Nachweis über die Genehmigung seitens der professionellen Investoren (wie in der CSSF-Pressemitteilung 19/48 beschrieben), bei der CSSF zu hinterlegen.
Sehen Sie hierzu bitte auch die vorherigen DSM „legal news“:
Für weitere Informationen sprechen Sie bitte Renaud Le Squeren an.