Der luxemburgische Gesetzgeber hat durch eine Änderung des Gesetzes vom 23. September 2020 die Möglichkeit, Versammlungen ohne physische Anwesenheit abzuhalten, erneut verlängert, und zwar diesmal bis zum 31. Dezember 2021, nachdem diese Möglichkeit zunächst bis Ende 2020 und dann bis zum 30. Juni 2021 befristet war.

Für Gesellschaften und andere juristische Personen ist es somit erlaubt, Hauptversammlungen und andere Versammlungen von Gesellschaftsorganen ohne physische Anwesenheit abzuhalten, unabhängig von einer abweichenden Regelung in der Satzung oder wenn die Satzung dies nicht vorsieht.

Zum besseren Verständnis finden Sie eine konsolidierte Fassung des Gesetzes vom 23. September 2020 (das „Gesetz vom 23. September 2020“ in seiner geänderten Fassung) unter folgendem Link: http://legilux.public.lu/eli/etat/leg/loi/2020/09/23/a785/consolide/20210630.

Zur Erinnerung: Der Geltungsbereich des Gesetzes vom 23. September 2020 betrifft in erster Linie natürlich Unternehmen und gemäß Artikel 2 ASBL/Stiftungen, landwirtschaftliche Vereinigungen, Gesellschaften auf Gegenseitigkeit/Genossenschaften, wirtschaftliche Interessengemeinschaften (GIE), europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), den Wohnungsfonds (Fonds du Logement), Wohnungseigentümergemeinschaften (syndicats de copropriété), das Institut der Wirtschaftsprüfer (institut des réviseurs d’entreprises), den Verband der Wirtschaftsprüfer (Ordre d’Experts-Comptables) sowie die Sozialversicherungsträger, die Verbände der Architekten und beratenden Ingenieure, die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die Rechtsanwaltskammern Luxemburg und Diekirch sowie die Notariats- und Gerichtsvollzieherkammern.

Wenn Sie mehr über die Bestimmungen und praktischen Modalitäten für die Abhaltung von Versammlungen ohne physische Anwesenheit erfahren möchten, verweisen wir an dieser Stelle auf unseren Artikel über das Gesetz vom 20. Juni 2020, das durch das Gesetz vom 23. September 2020 in seiner geänderten Fassung aufgehoben wurde (die Bestimmungen und Modalitäten für die Abhaltung solcher Versammlungen sind im Gesetz vom 23. September 2020 in seiner geänderten Fassung enthalten).

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Laufzeit des Gesetzes vom 23. September 2020 in der geänderten Fassung ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde, und zwar mit den Anpassungen bestimmter Verfahrensmodalitäten, die in den Artikeln 5 bis 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2020 in seiner geänderten Fassung enthalten sind (Geburtsanzeigen, Konkursanmeldungen und Hypothekarverträge).

Unser praktischer Hinweis:

Wenn Sie die Möglichkeit nutzen möchten, bis Ende 2021 Versammlungen ohne physische Anwesenheit abzuhalten, sollten Sie nicht vergessen, in Ihren Protokollen/Beschlüssen die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. September 2020 in seiner geänderten Fassung zu erwähnen.


Wir beraten Sie gerne bei der Vorbereitung Ihrer Hauptversammlungen und/oder sonstiger Versammlungen der Gesellschaftsorgane nach dem Gesetz vom 23. September 2020 in der jeweils gültigen Fassung.

Für weitere Informationen und/oder Beratung in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Mergers & Acquisitions und Handelsrecht wenden Sie sich bitte an unser Corporate / M&A Team: Gesellschaftsrecht / Fusionen und Übernahmen (M&A) | DSM – Avocats à la cour | Kanzlei Luxemburg