Mit der Umsetzung von Artikel 30 der EU-Richtlinie 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in der durch die EU-Richtlinie 2018/843 vom 30. Mai 2018 geänderten Fassung, wurde durch das Gesetz vom 13. Januar 2019 (das „RBE-Gesetz„) das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (das „RBE„) im luxemburgischen Recht eingeführt, und es sieht vor, dass alle im Handels- und Firmenregister (Registre de Commerce et des Sociétés, Luxemburg) eingetragenen Unternehmen ihre wirtschaftlichen Eigentümer angeben und somit eine Reihe ihrer persönlichen Informationen veröffentlichen.
Grundsätzlich für alle zugänglich, sieht das RBE-Gesetz vor, dass der Zugang zu diesen personenbezogenen Daten unter „außergewöhnlichen Umständen“ und auf begründeten Antrag der jeweiligen Einrichtungen oder wirtschaftlichen Eigentümer ausschließlich auf die nationalen Behörden beschränkt werden kann.
Im Falle einer Ablehnung des Antrags durch den RBE-Sachbearbeiter kann das Unternehmen oder der wirtschaftliche Eigentümer bei Gericht Rechtsmittel einlegen.
Das Bezirksgericht in Luxemburg, das von wirtschaftlichen Eigentümern wegen der Ablehnung ihres Antrags auf Beschränkung durch den RBE-Sachbearbeiter angerufen worden war, legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (dem „EuGH„) mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor:
- ob die Regelung für den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die letzten wirtschaftlichen Eigentümer und die Ausnahmeregelung im Hinblick auf das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten gültig sind,
- ob die Regelung für den Zugang der Öffentlichkeit mit einigen Bestimmungen der DSGVO vereinbar sei und
- wie die Ausnahmeregelung für den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über den letzten wirtschaftlichen Eigentümer auszulegen ist.
Der Generalanwalt des EuGHs räumte zwar ein, dass mit der öffentlichen Bereitstellung und Offenlegung von Daten zur Identifizierung wirtschaftlicher Eigentümer durch das RBE in das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz eingegriffen wird, vertrat jedoch die Ansicht, dass diese Eingriffe nicht besonders schwerwiegend sind.
Nach seiner Ansicht lassen die veröffentlichten Daten (Name, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzland des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang der gehaltenen Rechte) für sich genommen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zu und beeinträchtigen deren Privatsphäre weder wesentlich noch unmittelbar.
Hieraus ergibt sich, dass die Einschränkungen dieser Rechte keine wesentlichen Eingriffe in die Grundrechte der wirtschaftlichen Eigentümer darstellen.
Der öffentliche Zugang zu den Daten der wirtschaftlichen Eigentümer ohne die Bedingung eines berechtigten Interesses scheint erforderlich zu sein, um die in der Richtlinie festgelegten Ziele der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erreichen.
Der Generalanwalt ergänzt jedoch, dass dieser öffentliche Zugang einen Mitgliedstaat nicht davon entbindet, die Grundrechte der wirtschaftlichen Eigentümer zu schützen und den Schutz aller ihrer Rechte vor unverhältnismäßigen Eingriffen zu gewährleisten. Er ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten nicht nur die Möglichkeit haben, sondern auch dazu verpflichtet sind, Ausnahmen vom öffentlichen Zugang zu den Daten der wirtschaftlichen Eigentümer zu gewähren, wenn die Grundrechte, wie sie in der Charta festgelegt sind, unverhältnismäßig schwer beeinträchtigt werden. Des Weiteren ist er der Ansicht, dass es für das RBE möglich sein sollte, die Identität der Personen zu erfahren, die das RBE aufsuchen.
Von Renaud LE SQUEREN und Matthieu VISSE.
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