Privacy Shield Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäische Union
Aufgrund der andauernden Nachwirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs im Fall Schrems, haben die Vereinigten Staaten und die Europäische Union nach langwierigen Verhandlungen soeben ein sogenanntes „Privacy Shield“ (Sichtschutz) – Abkommen erzielt.
In einer Pressemitteilung vom 2. Februar gibt die Europäische Kommission bekannt, dass das Abkommen mit den Vereinigten Staaten auf Grundlage der folgenden drei Faktoren hinsichtlich des Schutzes der Rechte von EU-Bürgern im Zusammenhang mit der Übertragung ihrer Daten in die USA getroffen worden sei, nämlich der Stärkung
- der Auflagen und Verpflichtungen, die für US-Amerikanische Firmen gelten, die persönliche Daten aus Europa verarbeiten, unter Überwachung durch die US-Bundeshandelskommission (Federal Trade Commission);
- der Garantien und Auflagen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit betreffend die Zugriffsrechte auf Daten durch US-Regierungsbehörden; und
- des Schutzes der Rechte von EU-Bürgern mittels eines Beschwerdemechanismus bei der US-Bundeshandelskommission (Federal Trade Commission) unter Vermittlung einer nationalen Datenschutzbehörde eines EU-Mitgliedstaates.
Wie jedoch bereits seitens Fr. Isabelle Falque-Pierrotin, Präsidentin der französischen CNIL (National Commission on Informatics and Liberty (Nationale Kommission für Informatik und Freiheit)) sowie seitens der Artikel-29-Arbeitsgruppe in einem Pressekonferenzkommuniqué vom 3. Februar unterstrichen wurde, handelt es sich hierbei lediglich um eine Absichtserklärung der Kommission. Die Artikel-29-Arbeitsgruppe fordere daher die Kommission auf, ihr bis Ende Februar 2016 sämtliche relevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, so dass sie eine detaillierte Stellungnahme zu den vertraglich vereinbarten Datenschutzmaßnahmen, die hinsichtlich der Übertragung von Daten in Nicht-EU-Staaten ergriffen werden sollen, erarbeiten könne.
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