RAIF-Marketing und -Vertrieb – Vergessen Sie nicht die Meldungen an die CSSF, die seitens luxemburgischer AIFMs (durch den AIFM selbst oder an eine von ihm beauftragten Dritten) abzugeben sind, um zu gewährleisten, dass Sie den EU-Marketing-Pass an professionelle Investoren für Ihren RAIF erhalten.
Obwohl RAIFs nicht von der Commission de Surveillance du Secteur Financier Luxembourg (CSSF) überwacht werden, ist die Meldung an die CSSF verpflichtend, um den EU-Marketing-Pass nutzen zu können.
Jede substantielle Änderung gegenüber den Inhalten, die bereits an die CSSF kommuniziert wurde, muss mindestens einen Monat vor Umsetzung der geplanten Änderung der CSSF mitgeteilt werden, bzw. umgehend nachdem eine ungeplante Änderung eingetreten ist. Ansonsten ist die CSSF gemäß dem AIFM-Gesetz vom 12. Juli 2013 in seiner derzeit gültigen Fassung autorisiert, entsprechende Sanktionen bis hin zum ausdrücklichen Verbot des Marketing des betreffenden AIF (hier: des RAIF) zu erlassen.
Gemäß Artikel 106 der Richtlinie 231/2013 (Ebene 2), sind Änderungen substantiell, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein umsichtig handelnder Investor, dem diese Informationen bekannt werden, sein Investment in den AIF überdenken würde, auch wenn bspw. diese Änderungen Auswirkungen auf die Ausübung der Rechte des Investors hinsichtlich des Investments haben, oder sie anderweitig die Interessen eines oder mehrere Investoren des AIF beeinträchtigen könnten.
Meldungen seitens AIFs hinsichtlich der Schaffung neuer Anteilsklassen nicht notwendig – Laut ESMA-Q&As hinsichtlich der Anwendung der AIFMD, die am 4. Dezember 2019 aktualisiert wurden, insbesondere Frage 6 von Sektion II, zuletzt aktualisiert am 16. November 2016, hat die ESMA bestätigt, dass die Schaffung neuer Anteilsklassen eines bereits gemeldeten Unter-Fonds, die grenzübergreifend beworben und vertrieben werden sollen, keine substantielle Änderung darstellt, die an die CSSF gemeldet werden müsste.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Me Renaud Le Squeren.
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