Das ‚Gemeinschaftsmarken‘-System wurde im Nachgang der Annahme der EU-Direktive 2015/2436 vom 16. Dezember 2015 (die “Direktive”) modernisiert, um das nationale Markenrecht der Mitgliedsstaaten aneinander anzugleichen, und die neue EU-Verordnung 2015/2424 vom 16. Dezember 2015 (die “Verordnung”) begründete die ‚Europäische Gemeinschaftsmarke‘.

Zum Hintergrund: Mit Wirkung zum 19. Januar 2019 wird die Direktive ihre Vorgängerin 2008/95/EC zur Angleichung des Markenrechts der Mitgliedsstaaten außer Kraft setzen, während die Verordnung, die seit dem 23. März 2016 in Kraft ist, die Verordnung No. 2017//2009 abändert, deren Durchführung und Verwaltung dem ‚Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt‘ (HABM) oblag. Seit der Annahme der Verordnung wurde aus dem HABM das ‘Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum’ (EUIPO, European Union Intellectual Property Office).

Eine der konkreten Auswirkungen der Verordnung für die Inhaber von Handelsmarkenrechten, die beim EUIPO (vormals HABM) registriert sind, ist die Anforderung, klare, präzise und detaillierte Beschreibungen der Waren und Dienstleistungen abzufassen. Damit beinhaltet die Registrierung einer Marke unter der allgemeinen Überschrift einer bestimmten Klasse von Waren oder Dienstleistungen (gemäß der Nizza-Klassifikation) nicht länger sämtliche Waren oder Dienstleitungen, die in dieser Klasse zusammengefasst sind, wie dies bislang der Fall war. Für Marken, die vor dem 22. Juni 2012 unter der allgemeinen Überschrift einer bestimmten Nizza-Klassifikation registriert wurden, sieht die Verordnung eine Übergangsphase vor, um den Markenschutz an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Der Markenschutz unter einer allgemeinen Überschrift kann durch eine entsprechende Eingabe, die vor dem 24. September an das EUIPO zu richten ist, auf Unterklassen von Waren und Dienstleistungen erweitert werden. Erfolgt eine solche Eingabe nicht, beziehen sich die Markenrechte zukünftig lediglich auf die Waren und Dienstleitungen, die eindeutig der wortwörtlichen Bedeutung der allgemeinen Überschrift der betreffenden Klasse zuzuordnen sind, und werden nicht länger sämtliche Waren und Dienstleistungen umfassen, die in dieser Klasse zusammengefasst sind.

  • Wir empfehlen daher dringend, dass Inhaber einer Gemeinschaftsmarke, die vor dem 22. Juni 2012 registriert wurde, den Wortlaut hinsichtlich ihrer Waren und/oder Dienstleistungen vor dem 24. September 2016 überprüfen und nötigenfalls anpassen.

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