Seit dem 18. März 2020 befindet sich das Großherzogtum Luxemburg im Ausnahmezustand, der durch die großherzogliche Verordnung vom 18. März 2020 ausgerufen und durch das Gesetz vom 24. März 2020 für eine Dauer von drei (3) Monaten verlängert wurde

Zur Bekämpfung des COVID-19 verabschiedete der Regierungsrat durch großherzogliche Verordnung mehrere Maßnahmen, mit denen bestimmte bestehende Rechtsvorschriften vorübergehend aufgehoben wurden.

Am 15. April 2020 erließ der Regierungsrat die Richtlinien zur Umsetzung einer Strategie für die Aufhebung der Ausgangsbeschränkung.

Gemäß der großherzoglichen Verordnung vom 20. April 2020 ist jeder verpflichtet, einen Mund- und Nasenschutz zu tragen, wenn der sichere physische Abstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann.

Die Strategie des Regierungsrates zur Aufhebung der Ausgangsbeschränkung ist in mehrere Phasen unterteilt:

Phase 1 – 20. April 2020

  • Wiederinbetriebnahme von Baustellen, Renovierungs- und Umbauarbeiten;
  • Wiederaufnahme der pädagogischen Hilfs- und Unterstützungsaktivitäten;
  • Wiederaufnahme von Garten- und Landschaftsbauarbeiten;
  • Wiedereröffnung von Unternehmen, deren Haupttätigkeit der Verkauf von Heimwerkerbedarf ist; und
  • Wiederaufnahme der Abschlussklassen sowie von Praktika und praktischen Arbeiten auf BTS- und Universitätsebene für Studenten am 4. Mai 2020.

Phase 2 – 11. Mai 2020

  • Wiederaufnahme der Sekundarunterrichts.

Phase 3 – Vorläufiges Datum 25. Mai 2020

  • Wiederaufnahme der Grundschule, Kinderkrippen und Betreuungseinrichtungen.

 

Der Regierungsrat ist jedoch der Ansicht, dass es noch zu früh ist, eine Entscheidung über andere Sektoren wie den HORECA-Sektor zu treffen.

Organisatorische Maßnahmen, die darauf abzielen, den engen physischen Kontakt zwischen Personen in einem Unternehmen zu begrenzen, müssen von allen Arbeitgebern ergriffen werden.

Die Telearbeit soll während der Aufhebung der Ausgangsbeschränkung so weit wie möglich aufrechterhalten werden.

Alle Versammlungen, mit Ausnahme von Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen, bleiben bis zum 31. Juli 2020 verboten.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auf der Grundlage der Überwachung der allgemeinen Lage die Strategie für die Aufhebung der Ausgangsbeschränkung weiterentwickelt oder restriktive Maßnahmen ergriffen werden können.

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