Die COVID-19-Gesundheitskrise hat zweifelsohne den Einsatz von Telearbeit beeinflusst und ist auch nicht an der Entwicklung des Arbeitsrechts vorbeigegangen.

Am 20. Oktober 2020 schlossen die Sozialpartner daher eine neue Vereinbarung über die rechtliche Regelung der Telearbeit (die „Vereinbarung 2020“).

Die Vereinbarung 2020 gilt für alle Angestellten, mit Ausnahme einiger Bereiche, die von der Vereinbarung ausgeschlossen sind (Entsendungen, Transportsektor, Handelsvertreter, Co-Working, Smart-Working und Dienstleistungen für Kunden außerhalb des Unternehmens).

Das Vereinbarung 2020 definiert Telearbeit als „eine Form der Organisation oder Durchführung von Arbeit, in der Regel unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, so dass die Arbeit, die normalerweise in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers durchgeführt worden wäre, außerhalb dieser Räumlichkeiten geleistet wird“.

Der Verweis auf den Wohnsitz des Arbeitnehmers wurde somit gestrichen, da die Arbeit von jedem anderen Ort aus durchgeführt werden kann.

Die Vereinbarung 2020 nimmt eine neue Unterscheidung vor zwischen:

  • „gelegentlicher Telearbeit“, die für unvorhergesehene Ereignisse gilt oder wenn die Telearbeit weniger als 10 % der Jahresarbeitszeit ausmacht, und
  • „regelmäßiger Telearbeit“ in allen anderen Fällen.

Die Telearbeit erfolgt zwischen den Parteien freiwillig und somit im gegenseitigen Einvernehmen. Bei regelmäßiger Telearbeit verlangt die Vereinbarung 2020 eine schriftliche Abmachung, bei gelegentlicher Telearbeit genügt eine einfache schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers.

Die Modalitäten der Telearbeit müssen in einer schriftlichen Vereinbarung im Voraus festgelegt werden und beinhalten die eventuellen Kompensationsmöglichkeiten für den Fall, dass der Angestellte einen geldwerten Vorteil verliert. Der Anpassungszeitraum wurde aufgehoben, aber die Unterrichtung und Anhörung der Personalvertretung (délégation du personnel) wurde beibehalten. Die unmittelbar durch die Telearbeit entstehenden Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen.

Die Vereinbarung 2020 regelt auch den Schutz der Privatsphäre des Arbeitnehmers sowie das Recht auf Abschaltung.

Dennoch müssen noch zahlreiche praktische Fragen geklärt werden. Dies gilt insbesondere für die steuerlichen Regelungen in einem unveränderten internationalen Rechtskontext, der die Inanspruchnahme von Telearbeit durch grenzüberschreitende Arbeitnehmer einschränkt.

Die Vereinbarung 2020 wurde für allgemeinverbindlich erklärt und trat am 2. Februar 2021 für einen Zeitraum von 3 Jahren in Kraft.


Wenn Sie mehr über die gesetzliche Regelung der Telearbeit wissen möchten, wenden Sie sich bitte an uns unter labor_and_employment@dsm.legal.

Artikel aus der Rubrik Droit & Conseil Juridique – NEOMAG 39.