In letzter Zeit wurden zwischen den luxemburgischen Behörden und den Behörden der angrenzenden Länder (Frankreich, Belgien und Deutschland) mehrere bilaterale Abkommen über die Telearbeit von Grenzgängern im Großherzogtum Luxemburg unterzeichnet. Diese Abkommen ermöglichen vorübergehend die Telearbeit von Grenzgängern, ohne dass die Sozialversicherungsregelung für die Arbeitnehmer beeinträchtigt wird.
Hier ein kurzer Überblick über die Situation:
Deutsche Grenzgänger (letzte Aktualisierung am 6. September 2021). Quelle
- Sozialversicherung: Verlängerung des bilateralen Abkommens bis zum 31. Dezember 2021
- Steuern: Verlängerung des bilateralen Abkommens bis zum 31. Dezember 2021
Belgische Grenzgänger (letzte Aktualisierung am 22. September 2021). Quelle
- Sozialversicherung: Verlängerung des bilateralen Abkommens bis zum 31. Dezember 2021
- Steuern: Verlängerung des bilateralen Abkommens bis zum 31. Dezember 2021
Französische Grenzgänger (letzte Aktualisierung am 1. September 2021). Quelle
- Sozialversicherung: Verlängerung des bilateralen Abkommens bis zum 15. November 2021
- Steuern: bilaterales Abkommen endet am 30. September 2021; ob auch dieses Abkommen verlängert wird, bleibt abzuwarten
Die Telearbeitstage im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise werden also weiterhin nicht berücksichtigt, wenn es um die Bestimmung der für die betroffenen Arbeitnehmer geltenden Sozialversicherungsvorschriften geht.
An dieser Stelle sei daran erinnert, dass es sich hierbei um die für steuerliche Zwecke geltenden Toleranzschwellen handelt, ohne Berücksichtigung der COVID-19-Krise:
- Deutsche Grenzgänger 19 Tage,
- Belgische Grenzgänger 34 Tage (nach dem Gäichel XI-Gipfel im August 2021), und
- Französische Grenzgänger 29 Tage.
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