Mario DI STEFANO, Avocat à la Cour und Leiter der Abteilung Arbeitsrecht der Kanzlei, beantwortete im Rahmen der neuen Kampagne der Beratungsfirma eSST zum Thema „Telefon am Steuer, Gefahr vor der Tür“ eine Reihe von Fragen.

Seine rechtlichen Erklärungen finden Sie im Folgenden:

eSST: Welche Pflichten hat ein Arbeitgeber in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit, insbesondere bei Geschäftsreisen?

Mario DI STEFANO: Grundsätzlich sind alle Arbeitgeber verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer in allen mit der Arbeit zusammenhängenden Belangen zu gewährleisten, auch wenn der Arbeitsvertrag außerhalb des Firmengeländes erfüllt wird.[1]

Diese Verpflichtung ist eine Leistungsverpflichtung (obligation de résultat). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, ein bestimmtes und im Voraus festgelegtes Ergebnis zu erreichen. Die Leistungspflicht des Arbeitgebers verlangt von ihm, dass er alle Präventivmaßnahmen für den Arbeitnehmer ergreift, damit dieser seine Geschäftsreise in völliger Sicherheit antreten kann.

eSST: Was muss ein Arbeitgeber tun, um diesen Verpflichtungen nachzukommen?

MDS: Ein Arbeitgeber sollte Schulungen organisieren und Maßnahmen sowie eine innerbetriebliche Organisation zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren einrichten. Er muss Maßnahmen ergreifen und auf den neuesten Stand bringen, um veränderten Gegebenheiten Rechnung zu tragen, und er muss auf eine Verbesserung der bestehenden Situation hinarbeiten. Die Nutzung von Telekommunikationsmitteln, wie z. B. Mobiltelefonen, ist einer der Faktoren, die am stärksten die Fahrtüchtigkeit beeinflussen.

Es ist „verboten, ein Fahrzeug zu führen, während man ein Gerät in der Hand hält, das die ordnungsgemäße Wahrnehmung von Verkehrsgeräuschen behindert“.[2]

Das Gesetz schreibt vor, dass alle Geräte fest im Fahrzeug angebracht oder in den Fahrerhelm eingebaut sein müssen. Telefonanlagen mit Headset/Ohrhörer erfüllen die Anforderungen der Straßenverkehrsordnung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in allen Dienstfahrzeugen Vorrichtungen vorzusehen, die es den Fahrern ermöglichen, sowohl auf die Straße zu achten als auch im Notfall zu telefonieren, z. B. durch den Einbau einer Freisprecheinrichtung. Zudem liegt es im Interesse des Arbeitgebers, allen Mitarbeitern ein Merkblatt auszuhändigen, in dem sie darauf hingewiesen werden, dass es streng verboten ist, während der Fahrt ein Mobiltelefon zu benutzen, es sei denn, dies ist unbedingt erforderlich und es werden die dafür vorgesehenen Hilfsmittel verwendet. Im Idealfall sollte der Mitarbeiter das Auto anhalten, um ein Telefonat zu führen. Es sollte auch darauf hingewiesen werden, dass die Wiedergabe von Videoinhalten während der Fahrt strengstens verboten sein sollte.

eSST: Wird ein Wegeunfall als Arbeitsunfall anerkannt?

MDS: Grundsätzlich gilt die Leistungspflicht nur während der Arbeitszeit. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Die Zeit, die ein Arbeitnehmer benötigt, um von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte zu gelangen, gilt also nicht als Arbeitszeit. Sollte sich jedoch auf dem Weg ein Unfall ereignen, kann dieser in der Regel als Arbeitsunfall angesehen werden.[3]

eSST: Wie sieht die Haftung des Arbeitgebers aus?

MDS: Nach dem Arbeitsrecht und dem Zivilrecht haftet der Arbeitgeber für Verstöße und Schäden, die von seinen Mitarbeitern begangen werden; der Arbeitgeber trägt das Geschäftsrisiko auch bei Fahrlässigkeit des Mitarbeiters. Im Falle eines groben Fehlverhaltens (faute lourde) eines Mitarbeiters wird dieser jedoch persönlich haftbar gemacht. Die Dienstreise des Arbeitnehmers mit dem Kraftfahrzeug stellt somit ein nicht unerhebliches Risiko für den Arbeitgeber dar. Die Rechtsprechung erkennt die Benutzung eines Telefons durch einen Arbeitnehmer am Steuer nicht als grobes Fehlverhalten an, für das der Arbeitnehmer entlassen werden kann, auch wenn ein entsprechendes Merkblatt im Unternehmen ausgehängt ist.[4]  Deshalb ist es für einen Arbeitgeber wichtig, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sinnvollerweise zur Vermeidung solcher Unfälle getroffen werden können.


Klicken Sie hier, um das eSST-Dokument zur Prävention von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und speziell zum Telefon am Steuer herunterzuladen und zu entdecken.

[1] Diese Verpflichtung ist in den Artikeln L-311-1, L-312-1, L-312-2 und L-312-8 des Arbeitsgesetzbuches geregelt.

[2] In Anwendung von Artikel 170 bis der Straßenverkehrsordnung

[3] Artikel 93 des Sozialgesetzbuches

[4] Berufungsgericht, Urteil Nr. 38578 vom 14.11.2013