Im Jahre 2011 ging der Fall des ‚Makaken-Selfies‘ in den sozialen Netzwerken weltweit viral. Neuere Meinungsaustausche zwischen dem Luxemburgischen Verband der Autoren und Komponisten (Fédération Luxembourgeoise des Auteurs et Compositeurs), der Beratungskommission der Vereinigung der Rechtsnachfolger von Autoren, Komponisten und Musikherausgebern (Commission Consultative des Ayants Droits de la Société des Auteurs, Compositeurs et Editeurs Musicaux, CCAD der SACEM) und dem Kulturministerium im Jahre 2017, regen dazu an, uns die Frage zu stellen, ob ein Algorithmus als Urheberrechtsinhaber für seine Kreationen angesehen werden und er somit Mitglied einer Vereinigung von Autoren und Komponisten werden kann.
Dahingehend konstatierte das Kulturministerium – wohl im Hinblick auf das hier erwähnte luxemburgische Unternehmen –, dass “AIVA ein luxemburgisches Start-Up-Unternehmen, dessen algorithmisches Kompositionsprogramm offiziell von SACEM als Komponist anerkannt ist“ sei. Als Antwort darauf griff David LABORIER, Präsident des CCAD der SACEM, zur Feder, um die Beteiligten darauf aufmerksam zu machen, dass „das Urheberrecht ausschließlich natürlichen Personen zugesprochen wird […]. Ein Algorithmus an sich kann nicht Mitglied einer Vereinigung für die gemeinsame Verwaltung von Urheberrechten sein, sondern [in diesem Fall] ist eine natürliche Person, ein Vertreter des Start-Up-Unternehmens AIVA TECHNOLOGIES Mitglied, und [eben jene Person] registriert die Arbeiten unter dem Pseudonym AIVA“.
Die hier aufgeworfene Fragestellung ist hinsichtlich einer Resolution vom 16. Februar 2017 von Belang, mit der Empfehlungen an die EU-Kommission hinsichtlich der zivilrechtlichen Regelungen im Hinblick auf Robotik ausgesprochen wurden (2015/2103(INL)). In einer Auflistung von angedachten rechtlichen Lösungen zum Umgang mit der Entwicklung von Robotik und künstlicher Intelligenz findet sich somit unter Punkt 59, f) dieser Resolution die Idee:
„der Schaffung, im Laufe der Zeit, einer spezifischen Rechtspersönlichkeit für Roboter, sodass zumindest die am höchsten entwickelten autonomen Roboter als verantwortliche elektronische Personen betrachtet werden, die auch haftbar gemacht werden können für jeglichen Schaden, den sie Dritten verursachen; auf lange Sicht könnte eine solche elektronische Rechtspersönlichkeit jedem Roboter übertragen werden, der autonom Entscheidungen trifft oder unabhängig mit Dritten interagiert.“
Gemäß dem Anhang zur Resolution, sollen in diesem Sinne die Begriffe von Autonomie und Intelligenz von Robotern insbesondere als Funktion ihrer Form und ihres äußeren Gehäuses definiert bzw. determiniert werden.
Die Zuerkennung einer Rechtspersönlichkeit für Algorithmen – immaterielle Gebilde, die häufig als Sequenz von operationellen Regeln definiert werden –, die somit Urheberrechte innehaben und Mitglied einer Vereinigung von Autoren und Komponisten sein können, scheint angesichts der derzeitigen Rechtslage unzulässig, und die Reaktion seitens der SACEM auf dieses Ansinnen somit vollkommen gerechtfertigt.
Allerdings ist eine solche Zuerkennung in Zukunft qua Gesetz durchaus denkbar, und es steht den Gesetzgebern somit nichts im Wege, dies zu bewerkstelligen, wie es ja in der Vergangenheit mit der Zuerkennung einer Rechtspersönlichkeit an juristische Personen bereits geschehen ist.