Im Anschluss an den Richtlinienvorschlag vom 08. Mai 2020 wurden auf europäischer Ebene lange Diskussionen geführt, um auf die dringende Notwendigkeit zu reagieren, bestimmte Fristen für die Erklärung und den Austausch von Steuerinformationen aufgrund der COVID-19-Pandemie (die „Änderungsrichtlinie„) zu verschieben, woraufhin auf der Sitzung des AStV (Ausschuss der Ständigen Vertreter) am 03. Juni 2020 ein Kompromiss erzielt wurde.
Somit wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, die Fristen für die Übermittlung der Informationen nach Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2011/16/EU, wie durch die Richtlinie 2014/107/EU („DAC 2„) eingeführt, in Bezug auf Daten für das Jahr 2019 um 3 Monate sowie die Fristen für die Übermittlung und den Austausch von Informationen nach der Richtlinie 2018/822/EU („DAC 6„) um 6 Monate zu verlängern.
Die Änderungsrichtlinie sollte daher so bald wie möglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, sofern der Rat den Vorschlag offiziell billigt.
Die luxemburgische Regierung kann dann einen Gesetzentwurf (der „Gesetzentwurf„) einbringen, um auf diese Weise das Gesetz vom 18. Dezember 2015 über den gemeinsamen Meldestandard (GMS), (das „GMS-Gesetz„) sowie das Gesetz vom 25. März 2020 über meldepflichtige grenzüberschreitende Vereinbarungen (das „DAC-6-Gesetz„) zu ändern.
In einem Kommuniqué vom 04. Juni 2020 legte das Finanzministerium fest, dass der Gesetzentwurf auch eine dreimonatige Verlängerung der Frist für die Übermittlung von Informationen nach dem Gesetz vom 24. Juli 2015 über FATCA in seiner geänderten Fassung (das „FACTA-Gesetz„) vorsieht.
In Erwartung der Verabschiedung des Gesetzentwurfs legte das Finanzministerium fest, dass die Sanktionen für die verspätete Übermittlung von Informationen nach dem GMS-Gesetz, dem DAC-6-Gesetz und dem FATCA-Gesetz nicht verhängt werden.
Von Héloïse CUCHE, Rechtsanwalt.